Die steuerrechtliche Seite der neuen Homeoffice-Regelung wurde rasch beschlossen. Der arbeitsrechtliche Teil ist noch auf dem Weg durchs Parlament. Wer davon geträumt hat, sich eine Reise in das Homeoffice in der Karibik durch steuerliche Absetzbarkeit – teilweise – zu finanzieren, muss enttäuscht werden (s. dazu Genug von Corona – Reif für die Insel?). Diese zählt leider nicht zu steuerlich absetzbaren Homeoffice-Kosten, ebenso nicht die Ausgaben für die gemietete airbnb-Wohnung in den Bergen.
Das völlig freie Konzept des Mobile Workings – und damit die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Arbeitsplätze – wurde (noch?) nicht zur Gänze umgesetzt. Daher müssen steuerrechtlich begünstigte Homeoffice-Worker*innen weiterhin in der (wohlgemerkt: nicht in ihrer) Wohnung arbeiten – hierzu lässt die Gesetzgebung Großzügigkeit walten: „Wohnung“ umfasst auch den Nebenwohnsitz oder die Wohnung naher Angehöriger oder Lebensgefährt*innen.
Zählung der Homeoffice-Tage durch Betrieb Voraussetzung für Absetzbarkeit
Und Absetzbarkeit gibt es nur, wenn Arbeitgeber*innen die Homeoffice-Tage zählen und diese gezählten Tage dann auch auf dem Jahreslohnzettel ausweisen. Ja leider, Sie lesen richtig, auch wenn es nur darum geht, dass die Arbeitnehmer*innen in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten iZm der Homeoffice-Tätigkeit geltend machen möchten. Sogar wenn Arbeitnehmer*innen von Arbeitgeber*innen keine Homeoffice-Pauschale erhalten, ist die Information des Finanzamts durch die Arbeitgeber*innen Voraussetzung für Begünstigungen der Arbeitnehmer*innen. Der Gesetzgebung „erscheint dies zumutbar“, da ja die Homeoffice-Möglichkeit an sich durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen geregelt und daher seitens der Arbeitgeber*innen überwacht und damit dokumentiert werden muss.
Aber erst wenn mindestens 26 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr vorliegen, können sich Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen überhaupt mit dem Homeoffice-Pauschale beschäftigen. Und Arbeitnehmer*innen dürfen beginnen, „ergonomisch geeignetes Mobiliar“ zu finden, das man steuerlich absetzen kann.
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Die steuerrechtliche Seite der neuen Homeoffice-Regelung wurde rasch beschlossen. Der arbeitsrechtliche Teil ist noch auf dem Weg durchs Parlament. Wer davon geträumt hat, sich eine Reise in das Homeoffice in der Karibik durch steuerliche Absetzbarkeit – teilweise – zu finanzieren, muss enttäuscht werden (s. dazu Genug von Corona – Reif für die Insel?). Diese zählt leider nicht zu steuerlich absetzbaren Homeoffice-Kosten, ebenso nicht die Ausgaben für die gemietete airbnb-Wohnung in den Bergen.
Das völlig freie Konzept des Mobile Workings – und damit die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Arbeitsplätze – wurde (noch?) nicht zur Gänze umgesetzt. Daher müssen steuerrechtlich begünstigte Homeoffice-Worker*innen weiterhin in der (wohlgemerkt: nicht in ihrer) Wohnung arbeiten – hierzu lässt die Gesetzgebung Großzügigkeit walten: „Wohnung“ umfasst auch den Nebenwohnsitz oder die Wohnung naher Angehöriger oder Lebensgefährt*innen.
Zählung der Homeoffice-Tage durch Betrieb Voraussetzung für Absetzbarkeit
Und Absetzbarkeit gibt es nur, wenn Arbeitgeber*innen die Homeoffice-Tage zählen und diese gezählten Tage dann auch auf dem Jahreslohnzettel ausweisen. Ja leider, Sie lesen richtig, auch wenn es nur darum geht, dass die Arbeitnehmer*innen in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten iZm der Homeoffice-Tätigkeit geltend machen möchten. Sogar wenn Arbeitnehmer*innen von Arbeitgeber*innen keine Homeoffice-Pauschale erhalten, ist die Information des Finanzamts durch die Arbeitgeber*innen Voraussetzung für Begünstigungen der Arbeitnehmer*innen. Der Gesetzgebung „erscheint dies zumutbar“, da ja die Homeoffice-Möglichkeit an sich durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen geregelt und daher seitens der Arbeitgeber*innen überwacht und damit dokumentiert werden muss.
Aber erst wenn mindestens 26 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr vorliegen, können sich Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen überhaupt mit dem Homeoffice-Pauschale beschäftigen. Und Arbeitnehmer*innen dürfen beginnen, „ergonomisch geeignetes Mobiliar“ zu finden, das man steuerlich absetzen kann.
Mehr Infos dazu gibt es auch hier: https://www.personalverrechnung-kunesch.at/web/
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von Monika Kunesch