Online-Händler in der Schweiz sollen MwSt. nicht mehr umgehen können
Bern (APA/sda) – Der schweizer Bundesrat will die Regeln für den grenzüberschreitenden Online-Handel weiter verschärfen, um Ausfälle bei der Mehrwertsteuer zu verhindern. Er beantragt dem Schweizer Parlament, eine Motion von Ständerat Beat Vonlanthen (CVP/FR) anzunehmen.
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.
Umgründung und Grunderwerbsteuer
Der Steuersatz gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist (BFG 7. 8. 2018, RV/5101503/2017).
Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2018
Das BMF hat im Mai den EStR-Wartungserlass 2018 veröffentlicht (Erlass des BMF vom 7. 5. 2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018). Zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Erkenntnisse werden…
Voraussetzungen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die neue Hinzurechnungsbesteuerung
International tätige Konzerne sind seit vielen Jahren weltweit mit teilweise sehr unterschiedlichen Durchgriffs- und Hinzurechnungsbesteuerungskonzepten (CFC-Regeln) konfrontiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) findet die Hinzurechnungsbesteuerung nun auch Eingang in das österreichische Steuerrecht. Dieses Video soll mithilfe eines Praxisbeispiels einen ersten Überblick über den adaptierten Methodenwechsel und die neue Hinzurechnungsbesteuerung geben.
Jahressteuergesetz 2018 im Bundesgesetzblatt
In BGBl I 2018/62, ausgegeben am 14. 8. 2018, wurde das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) kundgemacht. Mit dem Gesetz werden unter anderem der Familienbonus Plus, eine neue Hinzurechnungsbesteuerung und die begleitende Kontrolle (früher: Horizontal Monitoring) eingeführt. Alle wesentlichen Änderungen sind samt Erläuterungen in SWK 23/24/2018 im Volltext abgedruckt.
Steuertermine im September
Am 17. September 2018 sind unter anderem die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2018, die Normverbrauchsabgabe für Juli 2018 und die Werbeabgabe für Juli 2018 fällig.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fotografen
Nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG ist auf „die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler“ der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Da sich der Begriff „Tätigkeit“ auf Lieferungen und sonstige Leistungen erstreckt, ist auch der Verkauf von Kunstwerken durch den Künstler selbst als begünstigter Umsatz anzusehen. Wie der VwGH ausgesprochen hat, kann auch die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische sein, wenn sie nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind.
Zeitpunkt der Vorsteuerrückverrechnung bei der Formulierung „mit Ablauf des 31. 12.“
Im Falle unklarer oder widersprüchlicher Klauseln kommt es für die Vorsteuerrückrechnung nach § 12 Abs 10 UStG auf die Umstände des Einzelfalles an. So ist ein Buchwertabgang ein Indiz dafür, dass die Wirtschaftsgüter auf den Erwerber bereits übergegangen sind.
Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen
Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des BFG jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw betrieblich veranlasster Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.
Kein Übergang der Steuerschuld durch bloße Einvernehmlichkeit
Ob es zum Übergang der Steuerschuld auf die Subunternehmer kommen konnte, muss davon abhängen, ob es sich tatsächlich um Bauleistungen handelte. War dies nicht der Fall, so steht dies dem Übergang der Steuerschuld auch entgegen, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten einvernehmlich gegenteiliger Ansicht waren. Zu prüfen bleibt daher, ob der enge Zusammenhang mit dem Baugeschehen die strittigen Leistungen zu Elementen von Bauleistungen werden ließ.