Author: Linde Redaktion

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.
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Allgemein

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

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BFGjournal Umgründungs­steuerrecht

Umgründung und Grunderwerbsteuer

Der Steuersatz gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 2015/118, gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist (BFG 7. 8. 2018, RV/5101503/2017).

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Körperschaftsteuer

Voraussetzungen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Erklärvideo Linde TV

Die neue Hinzurechnungsbesteuerung

International tätige Konzerne sind seit vielen Jahren weltweit mit teilweise sehr unterschiedlichen Durchgriffs- und Hinzurechnungsbesteuerungskonzepten (CFC-Regeln) konfrontiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) findet die Hinzurechnungsbesteuerung nun auch Eingang in das österreichische Steuerrecht. Dieses Video soll mithilfe eines Praxisbeispiels einen ersten Überblick über den adaptierten Methodenwechsel und die neue Hinzurechnungsbesteuerung geben.

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Allgemein

Jahressteuergesetz 2018 im Bundesgesetzblatt

In BGBl I 2018/62, ausgegeben am 14. 8. 2018, wurde das Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) kundgemacht. Mit dem Gesetz werden unter anderem der Familienbonus Plus, eine neue Hinzurechnungsbesteuerung und die begleitende Kontrolle (früher: Horizontal Monitoring) eingeführt. Alle wesentlichen Änderungen sind samt Erläuterungen in SWK 23/24/2018 im Volltext abgedruckt.

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Allgemein

Steuertermine im September

Am 17. September 2018 sind unter anderem die Umsatzsteuervorauszahlung für Juli 2018, die Normverbrauchsabgabe für Juli 2018 und die Werbeabgabe für Juli 2018 fällig.

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Umsatzsteuer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Fotografen

Nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG ist auf „die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler“ der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Da sich der Begriff „Tätigkeit“ auf Lieferungen und sonstige Leistungen erstreckt, ist auch der Verkauf von Kunstwerken durch den Künstler selbst als begünstigter Umsatz anzusehen. Wie der VwGH ausgesprochen hat, kann auch die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische sein, wenn sie nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
BFGjournal

Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen

Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des BFG jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw betrieblich veranlasster Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.

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Allgemein

Kein Übergang der Steuerschuld durch bloße Einvernehmlichkeit

Ob es zum Übergang der Steuerschuld auf die Subunternehmer kommen konnte, muss davon abhängen, ob es sich tatsächlich um Bauleistungen handelte. War dies nicht der Fall, so steht dies dem Übergang der Steuerschuld auch entgegen, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten einvernehmlich gegenteiliger Ansicht waren. Zu prüfen bleibt daher, ob der enge Zusammenhang mit dem Baugeschehen die strittigen Leistungen zu Elementen von Bauleistungen werden ließ.