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(M. M.) – Ob es zum Übergang der Steuerschuld auf die Subunternehmer kommen konnte, muss davon abhängen, ob es sich tatsächlich um Bauleistungen handelte. War dies nicht der Fall, so steht dies dem Übergang der Steuerschuld auch entgegen, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten einvernehmlich gegenteiliger Ansicht waren. Zu prüfen bleibt daher, ob der enge Zusammenhang mit dem Baugeschehen die strittigen Leistungen zu Elementen von Bauleistungen werden ließ.