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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst.  Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen:

  • Altersgruppe 0 – 3 Jahre: 208 Euro;
  • Altersgruppe 3 – 6 Jahre: 267 Euro;
  • Altersgruppe 6 – 10 Jahre: 344 Euro;
  • Altersgruppe 10 – 15 Jahre: 392 Euro;
  • Altersgruppe 15 – 19 Jahre : 463 Euro.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in Rz 795 bis 804 der LStR 2002 verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden (Erlass des BMF vom 9. 8. 2018, BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV 2018/117).

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.