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Nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG ist auf „die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler“ der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Da sich der Begriff „Tätigkeit“ auf Lieferungen und sonstige Leistungen erstreckt, ist auch der Verkauf von Kunstwerken durch den Künstler selbst als begünstigter Umsatz anzusehen. Wie der VwGH ausgesprochen hat, kann auch die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische sein, wenn sie nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind.