BFG: Erfolgsaussichten einer Beschwerde des Gesamtschuldners, wenn im Verfahren des „Erstschuldners“ bereits ein rechtskräftiges abweisendes BFG-Erkenntnis erging
Beurteilung der Erfolgsaussichten: Die Rechtsfrage „ist die Schenkung von Geld an ein Kind, damit es ein Grundstück erwerben kann, das Entgelt für die Dienstbarkeit, die das Kind den Eltern dafür einräumt“ wurde bereits vom VwGH am 16. 10. 2003, 2003/16/0126, bejaht und das BFG folgte dieser Rechtsprechung.
VwGH: Rechtsmittel gegen Abgaben- bzw Wiederaufnahmebescheide
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können.
BFG: Beschwerdevorentscheidung an nicht vertretungsbefugte Person adressiert und zugestellt
Eine Beschwerdevorentscheidung ist an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zu adressieren und zuzustellen, wenn eine natürliche Person, die nicht der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide ist und nicht zu seiner Vertretung befugt ist, die Beschwerden namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide einbringt.
BFG: Verfahrenseinstellung mangels Einantwortung der Verlassenschaft
Bei der sogenannten „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort. Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.
VwGH: Verfahrenshilfe vor dem BFG – Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten notwendig
Die Geschäftsführerin einer GmbH, die für angebliche Umsatzsteuerverkürzungen der Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, beantragte für das Beschwerdeverfahren vor dem BFG die Gewährung von Verfahrenshilfe.
VwGH: „Rechtsirrtum“ des Steuerberaters
Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre.
VwGH: Rechtsmittelfrist & Fristverlängerungsantrag
Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.
VwGH: Rechtsmittel gegen Fristverlängerungsantrag
Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.
BFG: Aufhebung des berichtigten Bescheides durch das Finanzamt nach Vorlage an das BFG
Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO ersetzt den berichtigten Bescheid nicht und der berichtigte Bescheid bleibt aufrecht. Er wird durch den hinzutretenden Berichtigungsbescheid ergänzt.
BFG: Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme, Bilanzberichtigung, verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung
Kann der Nachweis erbracht werden, dass Einlagen zugewendet werden, so geht als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtung diese Feststellung der Annahme einer verdeckten Ausschüttung vor, die sich bloß auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erklärung, keine ursprüngliche Abbildung im Einlagen-Evidenzkonto) stützt.
BFG: Nichtbescheid wegen nicht ausreichend konkretisiertem Bescheidadressaten
Einer Erledigung, die sich lediglich an „A u Mitbes“ richtet, ohne weitere Konkretisierung der Personengemeinschaft, kann keine Bescheidqualität zu kommen. Es fehlt dem solcherart bezeichneten Bescheidadressaten an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine solche wäre zB durch den Zusatz der genauen Bezeichnung der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden Einkunftsquelle (Liegenschaftsadresse) gewährleistet.
VfGH: Durchschnittliche Verfahrensdauer unter vier Monate gesunken
Die durchschnittliche Dauer von Verfahren beim VfGH ist im vergangenen Jahr erstmals unter vier Monate gesunken. 112 Tage dauerte es im Schnitt, bis eine Entscheidung der Verfassungsrichter vorlag. Rechnet man Verfahren in Asylrechtssachen hinzu, sind es 105 Tage. Das geht aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht des Höchstgerichts hervor, der vor kurzem dem Parlament vorgelegt wurde (III-283 d.B.).