Kategorie: Verfahrens- und Organisations­recht

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BFG: Erfolgsaussichten einer Beschwerde des Gesamtschuldners, wenn im Verfahren des „Erstschuldners“ bereits ein rechtskräftiges abweisendes BFG-Erkenntnis erging

Beurteilung der Erfolgsaussichten: Die Rechtsfrage „ist die Schenkung von Geld an ein Kind, damit es ein Grundstück erwerben kann, das Entgelt für die Dienstbarkeit, die das Kind den Eltern dafür einräumt“ wurde bereits vom VwGH am 16. 10. 2003, 2003/16/0126, bejaht und das BFG folgte dieser Rechtsprechung.

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BFG: Verfahrenseinstellung mangels Einantwortung der Verlassenschaft

Bei der sogenannten „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort. Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.

Verfahren
Verfahrens- und Organisations­recht VwGH

VwGH: Rechtsmittelfrist & Fristverlängerungsantrag

Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.

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VwGH: Rechtsmittel gegen Fristverlängerungsantrag

Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme, Bilanzberichtigung, verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Kann der Nachweis erbracht werden, dass Einlagen zugewendet werden, so geht als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtung diese Feststellung der Annahme einer verdeckten Ausschüttung vor, die sich bloß auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erklärung, keine ursprüngliche Abbildung im Einlagen-Evidenzkonto) stützt.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Nichtbescheid wegen nicht ausreichend konkretisiertem Bescheidadressaten

Einer Erledigung, die sich lediglich an „A u Mitbes“ richtet, ohne weitere Konkretisierung der Personengemeinschaft, kann keine Bescheidqualität zu kommen. Es fehlt dem solcherart bezeichneten Bescheidadressaten an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine solche wäre zB durch den Zusatz der genauen Bezeichnung der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden Einkunftsquelle (Liegenschaftsadresse) gewährleistet.

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VfGH: Durchschnittliche Verfahrensdauer unter vier Monate gesunken

Die durchschnittliche Dauer von Verfahren beim VfGH ist im vergangenen Jahr erstmals unter vier Monate gesunken. 112 Tage dauerte es im Schnitt, bis eine Entscheidung der Verfassungsrichter vorlag. Rechnet man Verfahren in Asylrechtssachen hinzu, sind es 105 Tage. Das geht aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht des Höchstgerichts hervor, der vor kurzem dem Parlament vorgelegt wurde (III-283 d.B.).