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Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abweisung eines Fristverlängerungsantrags mit einer Belehrung über die Länge der durch den Wegfall der Hemmung in Gang gesetzten restlichen Frist zu verbinden ist, was einer Übertragung des Rechtsgedankens des § 93 Abs 4 BAO auf einen solchen Fall im Wege eines Analogieschlusses entgegensteht.
Gegen „nur das Verfahren betreffende Verfügungen“ – zu denen auch die Abweisung eines Fristverlängerungsantrags gehört – ist gemäß § 244 BAO „ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig“. Sie können „erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden“.
Darunter ist ein den „Verfügungen“ nachfolgender „Bescheid“ zu verstehen. In der Beschwerde gegen diesen können auch die nur das Verfahren betreffenden Entscheidungen in dem ihm vorangegangenen Verfahren bekämpft werden. Ist ein solcher Bescheid nicht mehr zu erwarten, so bedeutet dies nicht die völlige Unanfechtbarkeit, sondern die abgesonderte Anfechtbarkeit der das Verfahren betreffenden Verfügungen (vgl etwa VwGH 11. 12. 1990, 90/14/0241, betreffend einen Fall, in dem die nicht rechtzeitig verbesserte Berufung trotz eines noch offenen Fristverlängerungsantrags schon für zurückgenommen erklärt worden war; 12. 6. 1991, 91/13/0132, betreffend einen Fall, in dem eine Berufung nach Abweisung des Fristverlängerungsantrags aussichtslos erschien, jedoch anders für den Fall, dass sie dennoch erhoben würde und vom Finanzamt zurückzuweisen wäre).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.