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BFG: Neuerungstatbestand der Wiederaufnahme, Bilanzberichtigung, verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Kann der Nachweis erbracht werden, dass Einlagen zugewendet werden, so geht als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtung diese Feststellung der Annahme einer verdeckten Ausschüttung vor, die sich bloß auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften (Nichtabgabe der KESt-Erklärung, keine ursprüngliche Abbildung im Einlagen-Evidenzkonto) stützt (VwGH 19. 2. 1991, 87/14/0136; 24. 1. 1984, 83/14/0130).

Durch das Instrument einer verdeckten Ausschüttung soll eine der tatsächlichen Sachverhaltslage entsprechende steuerliche Behandlung erreicht werden bzw das korrekte Einkommen einer ordnungsgemäßen Besteuerung unterworfen werden. Jene steuerlichen Folgen, die bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise eingetreten wären, sollen nachgeholt werden, nicht hingegen ist eine Bestrafung der beteiligten Subjekte bezweckt (BFG 28. 12. 2018, RV/7105237/2015).

Entscheidung: BFG 9. 4. 2019, RV/7104968/2017,
Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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