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Beurteilung der Erfolgsaussichten: Die Rechtsfrage „ist die Schenkung von Geld an ein Kind, damit es ein Grundstück erwerben kann, das Entgelt für die Dienstbarkeit, die das Kind den Eltern dafür einräumt“ wurde bereits vom VwGH am 16. 10. 2003, 2003/16/0126, bejaht und das BFG folgte dieser Rechtsprechung.
Damit steht das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch, doch im vorliegenden Fall ist ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin in der Dienstbarkeitsgebührensache, über die das BFG bereits entschieden hat, als Mitschuldnerin herangezogen wurde.
Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich des zuerst herangezogenen Gesamtschuldners ein im Wesentlichen abweisendes Erkenntnis des BFG erging, und der Antrag gemäß § 212a BAO von der als weitere Gesamtschuldnerin herangezogenen Beschwerdeführerin gestellt wurde, ist im Hinblick auf die gebührenrechtliche Beurteilung des „identen“ Vertrags davon auszugehen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die ihrem Aussetzungsantrag zugrunde liegt, als nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.