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Die Geschäftsführerin einer GmbH, die für angebliche Umsatzsteuerverkürzungen der Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, beantragte für das Beschwerdeverfahren vor dem BFG die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Gemäß § 292 Abs 1 BAO ist einer Partei, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, auf Antrag für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFG wies den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab, weil das von der Geschäftsführerin monatlich bezogene Nettoeinkommen von ca 1.700 Euro einem „standesgemäßen Unterhalt“ entspreche und klar über die Höhe des „notwendigen Unterhalts“ hinausgehe.
Die Geschäftsführerin erhob gegen diese Entscheidung Revision.
Der VwGH hob die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für die Antragstellerin voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten unerlässlich. Dabei ist – unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalles – ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen. Dies hatte das BFG in Verkennung der Rechtslage verabsäumt.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.