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Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO ersetzt den berichtigten Bescheid nicht und der berichtigte Bescheid bleibt aufrecht. Er wird durch den hinzutretenden Berichtigungsbescheid ergänzt.
§ 300 BAO nimmt dem Finanzamt trotz Vorlage einer Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid iSd § 293b BAO an das BFG nicht die Kompetenz, den berichtigten Bescheid nach Maßgabe des Verfahrensrechts abzuändern oder aufzuheben (hier gemäß § 299 BAO). Eine solche Maßnahme ist deshalb wirksam.
Mit der Aufhebung eines gemäß § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides scheidet auch der berichtigende Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die gegen den Berichtigungsbescheid gerichtete Bescheidbeschwerde wird nachträglich unzulässig und ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.