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BFGjournal Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umgründungs­steuerrecht

Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung

Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungs­zeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungs­stichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des Einbringenden) nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungs­zeitraum (= Folgekalenderjahr) in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebs­vermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regel­stichtag abweichenden Umgründungs­stichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.

Entscheidung: BFG 18. 10. 2017, RV/6100893/2009, Revision eingebracht (beim VwGH anhängig unter Ro 2017/15/0044)
Norm: Art III, §§ 21 Z 1, 4 Z 1 lit a UmgrStG; § 18 Abs 6 EStG; § 8 Abs 4 Z 2 KStG

Dies gilt nach Ansicht des BFG auch für den Sonderfall, dass bei der übernehmenden Körperschaft infolge Neugründung der erste (Rumpf-)Veranlagungs­zeitraum erst mit Beginn des dem Einbringungs­stichtag folgenden Tages beginnt.

Lesen Sie den Beitrag von Prof. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner in der aktuellen Ausgabe des BFGjournals.

Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 204) als PDF und bei Lindeonline.

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