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Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des Einbringenden) nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungszeitraum (= Folgekalenderjahr) in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Umgründungsstichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
Dies gilt nach Ansicht des BFG auch für den Sonderfall, dass bei der übernehmenden Körperschaft infolge Neugründung der erste (Rumpf-)Veranlagungszeitraum erst mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages beginnt.
Lesen Sie den Beitrag von Prof. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner in der aktuellen Ausgabe des BFGjournals.
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