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Entscheidung: BFG 23. 6. 2020, RV/5100612/2019, Revision zugelassen.
Normen: § 12 Abs 1 UmgrStG; § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG.
Das Gegenleistungsrecht des § 19 UmgrStG wird dann eingehalten, wenn im Einbringungsvertrag beurkundet wird, dass die Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft die einbringenden Gesellschafter mit bestehenden Anteilen der GmbH abfinden. Für das BFG ist die Ausnahmeregelung des § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG auch dann noch sachgerecht genutzt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Notariatsaktsform der GmbH-Anteilsabtretungen beseitigt wird – insbesondere auch deshalb, weil den gesetzlichen Bestimmungen keine konkrete Frist, innerhalb derer die Anteilsabtretungen vollzogen sein müssen, zu entnehmen ist.