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Beim entgeltlichen Erwerb hat der Erwerber die auf den jeweiligen Mitunternehmeranteil entfallende Quote der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gem § 6 Z 8 lit b EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit die Aufwendungen des Erwerbers höher sind, bilden diese Aufwendungen zusätzliche Anschaffungskosten der übertragenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern. Soweit allerdings die den Betrag des Kapitalkontos übersteigenden Aufwendungen des Erwerbers die Quote der in den einzelnen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven übersteigen, ist der Differenzbetrag in der Steuerbilanz aktivseitig als Ausgleichsposten einzustellen. Der Firmenwert wird definiert als Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens(anteils) bewirkte Gegenleistung den Wert der (anderen) erworbenen Wirtschaftsgüter übersteigt. Ein Beitrag von Dr. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.
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