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Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellt keine Übertragung eines (Teil-)Betriebs dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG vor. Ein Beitrag von Dr. Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner.
Wird solches Vermögen gem § 32 UmgrStG abgespaltet, kommt die Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit b EStG iVm § 20 Abs 2 Z 2 KStG nicht zum Tragen, sondern erfolgen der Vermögensübergang und die Aufdeckung stiller Reserven nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (= Zeitpunkt der Spaltungsvereinbarung).
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