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Eine Körperschaftsteuerrückstellung ist nach der Ansicht des BFG Teil der Schlussbilanz, Teil der sich daraus ergebenden Umwandlungsbilanz und mindert daher das Umwandlungskapital. Durch die errichtende Umwandlung verliert eine Rückstellung für nachzuzahlende Körperschaftsteuern des Rechtsvorgängers nach Ansicht der Autoren ihren bisherigen Charakter und stellt beim Rechtsnachfolger ein passives bzw negatives Wirtschaftsgut für fremde Schulden (Schulden des Rechtsvorgängers) dar. Als negatives Wirtschaftsgut mindert diese Rückstellung daher bei der nachfolgenden Einbringung das steuerliche Einbringungskapital gem § 15 UmgrStG. Dr. Klaus Hirschler, Gottfried Suzl und Christian Oberkleiner erklären anhand anschaulicher Grafiken im aktuellen BFGjournal die Materie.
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