§ 33 TP 5 GebG: Bestimmte Vertragsdauer auch bei Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG, wenn Gewichtung und Unwahrscheinlichkeit zu einer bestimmten Vertragsdauer führen
Für die Frage, ob gebührenrechtlich ein Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliegt, ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages,…
Neuer Präsident des Gerichts der Europäischen Union
Nach der teilweisen Neubesetzung der Stellen der Mitglieder des Gerichts der Europäischen Union ist Marc van der Woude, Vizepräsident des Gerichts der Europäischen…
Keine außergewöhnliche Belastung bei Zahlungen eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers aufgrund einer Haftung für Schulden der GmbH
Zahlungen eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft für die Schulden der GmbH können mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Vorschuss für eine zukünftige Reparatur ist kein „Körberlgeld“
in Werkunternehmer, der mangelhaft arbeitet und die Verbesserung verweigert, muss dem Werkbesteller einen Vorschuss für die Sanierung zahlen. Ein Ersatz von Kosten einer gar nicht beabsichtigten Reparatur steht hingegen nicht zu, weil dies der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts widerspricht.
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
(B. R.) – Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften (VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0040).
Aufwendungen für ein Geländer einer rollstuhlbedingten Rampe als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) – Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind.
EU-Gericht bestätigt Steuernachzahlungen von Fiat in Luxemburg
Luxemburg (APA/dpa) – Das EU-Gericht hat die von der EU-Kommission verhängte Steuernachzahlung der Fiat-Gruppe in Luxemburg bestätigt. Die Beschwerden sowohl des Unternehmens als auch Luxemburgs würden abgewiesen, erklärten die Luxemburger Richter am Dienstag.
EU-Gericht urteilt über Steuervorteile für Starbucks und Fiat
Luxemburg/Seattle/Turin (APA/dpa) – Das EU-Gericht urteilt am Dienstag in Luxemburg (9.30 Uhr) über zweifelhafte Steuervorteile von multinationalen Konzernen in Luxemburg und den Niederlanden. Im Fokus stehen die US-Kaffeehauskette Starbucks und die Finanztochter des Autobauers Fiat.
Eingeschränkte Überprüfung von Betriebsversammlungsbeschlüssen zur Betriebsratsumlage
Der Betriebsinhaber kann nur eine Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts geltend machen und hieraus für sich die Ungültigkeit eines Beschlusses der Betriebsversammlung ableiten. Bei Rechtsungültigkeit der Beschlussfassung über die Einhebung der Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds die Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben.
BFG: Keine Heilung des Zustellmangels, wenn Zustellbevollmächtigter nur Email der Erledigung erhält
Die Heilung eines Zustellmangels (Nichtbeachtung der Zustellvollmacht) nach § 9 Abs 3 ZustG iVm § 7 ZustG setzt voraus, dass dem Zustellbevollmächtigten die als Bescheid intendierte Erledigung tatsächlich im Original zukommt. Alleine durch die Einbringung eines Rechtsmittels durch den steuerlichen Vertreter wird der Zustellmangel nicht saniert (keine „Heilung durch Einlassung“).
VwGH: Tilgung von Abgabenschuldigkeiten
Die Wirkung einer Zahlung oder Umbuchung als Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Abgabenschuldner kann auch Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein. Sie ist jedoch von der Richtigkeit der Gebarung solcher Zahlungen und der zutreffenden Behandlung von Verrechnungsweisungen sowie der Richtigkeit der Gebarung von Umbuchungen auf Abgabenkonten zu unterscheiden.
VwGH: Befreiung von der Kommunalsteuer nicht für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.











