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Für die Frage, ob gebührenrechtlich ein Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliegt, ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages, sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgebend (VwGH 5. 3. 2009, 2007/16/0149). Entscheidend ist letztendlich, ob die Vertragsparteien nach dem erklärten Vertragswillen für eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht.
Die Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG führt grundsätzlich zu keiner ausreichenden Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten und derart zur Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Zeit (VwGH 16. 10. 1989, 88/15/0040); doch kann auch bei einer solchen Vereinbarung eine Gewichtung und Unwahrscheinlichkeit der Realisierung der Gründe zum Ergebnis führen, dass von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen ist (vgl VwGH 26. 4. 2018, Ra 2018/16/0040).
(BFG 8. 8. 2019, RV/7105629/2018; Revision eingebracht)