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Die Heilung eines Zustellmangels (Nichtbeachtung der Zustellvollmacht) nach § 9 Abs 3 ZustG iVm § 7 ZustG setzt voraus, dass dem Zustellbevollmächtigten die als Bescheid intendierte Erledigung tatsächlich im Original zukommt. Alleine durch die Einbringung eines Rechtsmittels durch den steuerlichen Vertreter wird der Zustellmangel nicht saniert (keine „Heilung durch Einlassung“).
Im Bereich des Abgabenrechts gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei erst „nachträglich“ (oder wie hier die Beschwerdeführerin gar nicht) auf einen Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit des Bescheides ist als Prozessvoraussetzung vom Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstatten, besteht doch im Verfahren vor der Abgabenbehörde und im Verfahren vor dem BFG keine Bindung an Beschwerdepunkte.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.