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Zahlungen eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft für die Schulden der GmbH können mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Es besteht keine moralische Verpflichtung, für Gesellschaftsschulden einzustehen (VwGH 6. 11. 1991, 89/13/0093; 2. 3. 1993, 93/14/0018). Eine Haftungsübernahme des Geschäftsführers für die Gesellschaft stellt ein typisches Unternehmerwagnis dar (VwGH 28. 1. 2005, 2001/15/0173), weshalb keine Zwangsläufigkeit gegeben ist.
Es entspricht nicht der Systematik und dem Zweck der außergewöhnlichen Belastung, wirtschaftliche Misserfolge durch Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 28. 1. 2005, 2001/15/0173; 28. 9. 2011, 2008/13/0196).
(BFG 6. 8. 2019, RV/7100103/2014)