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Ein Werkunternehmer, der mangelhaft arbeitet und die Verbesserung verweigert, muss dem Werkbesteller einen Vorschuss für die Sanierung zahlen. Ein Ersatz von Kosten einer gar nicht beabsichtigten (rein fiktiven) Reparatur steht hingegen nicht zu, weil dies der Ausgleichsfunktion des Schadenersatzrechts widerspricht.
Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur gewährt, handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist. Einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht. Das im Vorprozess ergangene Urteil ist nicht – ohne Grund – so auszulegen, dass es von der herrschenden Rechtsprechung abgeht.
Aus seinem Gesamtzusammenhang ergibt sich die Auferlegung der Zahlung eines Vorschusses. Der Werkbesteller soll mit diesen Mitteln aber auch tatsächlich verbessern (lassen). Unterbleibt die Reparatur, muss er – weil mit der Zahlung des Vorschusses gleichzeitig die durch eine Beschädigung oder einen Mangel verursachte Wertminderung abgedeckt wird – jedoch nur die darüber hinausgehende Differenz zurückzahlen. Der Besteller ist durch die Zahlung ja nur insoweit ungerechtfertigt bereichert (OGH 29. 8. 2019, 1 Ob 105/19a).