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BFG BFGjournal Einkommensteuer

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

(B. R.) – Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften (VwGH 28. 10. 2010, 2007/15/0040).

Entscheidung: BFG 6. 8. 2019, RV/7100103/2014

Normen: § 4 Abs 4 und § 16 Abs 1 EStG

Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. Folglich hängt die Übernahme einer Bürgschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammen, weshalb es der VwGH ablehnt, Vermögensverluste, die dem Gesellschafter aus der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, bei seinen Geschäftsführerbezügen einkünftemindernd zu berücksichtigen (VwGH 26. 6. 2013, 2009/13/0071).

Die Bürgschaftsverpflichtung kann daher nur der Gesellschaftereigenschaft des Geschäftsführers und nicht seiner gleichzeitigen Arbeitnehmereigenschaft zugerechnet werden. Ist die Übernahme einer Verpflichtung durch ein Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt eine Einlage gemäß § 8 Abs 1 KStG in die Gesellschaft vor. Die im gegenständlichen Fall getätigte Zahlung kann somit nicht mit dem Argument in Werbungskosten des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer umgedeutet werden, als dass damit seine Einkünfte als Geschäftsführer gesichert werden würden. Primär dienen nämlich Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestands der Gesellschaft und tritt gegenüber dem primären Zweck der Einlage als Kapitalausstattungsinstrument in den Hintergrund (VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0041).

Die übernommene Verpflichtung und die daraus resultierenden Zahlungen des Geschäftsführers sind daher dem Gesellschaftsverhältnis zur GmbH zuzurechnen, da die Zahlungen wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur in weiterer Folge indirekt der Erhaltung seiner Einkünfte dienen. Die Zahlungen aus der für die GmbH übernommenen Bürgschaft können somit nicht als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.