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Die Wirkung einer Zahlung oder Umbuchung (§ 211 BAO) als Entrichtung (Tilgung) der Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Abgabenschuldner kann auch Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein („…ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist“). Sie ist jedoch von der Richtigkeit der Gebarung (§ 213 BAO) solcher Zahlungen und der zutreffenden Behandlung von Verrechnungsweisungen (§ 214 BAO) sowie der Richtigkeit der Gebarung von Umbuchungen auf Abgabenkonten zu unterscheiden.
Um die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten in der Gebarung rechtskonform zu erfassen, müssen die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten entweder auf dem Konto selbst, auf welchem eine Zahlung verbucht wird, oder auf einem anderen Konto verbucht sein, wohin ein Guthaben zur Tilgung dieser Abgabenschuldigkeiten umbuchbar wäre.
Ein Umbuchen eines auf einem Übermittlungskonto aufscheinenden Guthabens zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der einzelnen Gesellschaftsteuer- oder Grunderwerbsteuerschuldner, deren Tilgung der Inhaber des Übermittlungskontos als Vertreter der einzelnen Abgabenschuldner nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes beabsichtigt hätte, erfordert, dass die Abgabenschuldigkeiten auf einem Konto zutreffend verbucht sind, wohin das Guthaben umzubuchen wäre. Die Frage eines solchen Umbuchens könnte Gegenstand eines eigenen Abrechnungsbescheides sein.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.