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Arbeitsrecht PV-Info VwGH

VwGH: Befreiung von der Kommunalsteuer nicht für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.

Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt. Eine allgemeine Subsumtion arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheint dem VwGH nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre.

Ebensowenig können arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für „Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten“ als „Krankenfürsorge und Gesundheitspflege“ qualifiziert werden, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit – ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen – keine „Krankheit“ darstellt. Ebensowenig stellt sie eine „Behinderung“ dar.

Soweit sich allerdings arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an „Jugendliche“ richten, können sie Teil der Jugendfürsorge sein, wobei der Gesetzgeber – in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd § 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus – im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der „Jugend“ zuordnet. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, die der „Behindertenfürsorge“ zugeordnet werden können.

Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht.

Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG nämlich, „soweit“ Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke dienen. Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG ist es verfehlt, mildtätig bzw gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet.

Eine nähere Bestimmung des begünstigungsfähigen Bereichs der Höhe nach kommt grundsätzlich auch im Schätzungswege in Betracht.

Entscheidung: VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0030.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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