Immobilienertragsteuer bei Veräußerung eines Eigenheimes nach vorangehendem unentgeltlichem Erwerb
Wird ein Eigenheim unentgeltlich erworben und in weiterer Folge veräußert, kann die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit a EStG für den Veräußerungsgewinn nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung einen entgeltlichen Erwerb zur Voraussetzung hat.
Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs
Das aus einer Quelle entspringende Wasser ist als ein eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Die Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs ändert zwar nichts an der zivilrechtlichen Zuordnung des Quellwassers zum Eigentümer jenes Grundstücks, auf welchem die Quelle entspringt, geht jedoch nichtsdestoweniger mit der Übertragung jener umfassenden Verfügungsbefugnisse einher, die Ausfluss des zivilrechtlichen Eigentums sind.
Löger gegen Transparenzregeln für Großkonzerne in EU
ÖVP-Finanzminister Hartwig Löger spricht sich gegen das sogenannte öffentliche Country-by-Country-Reporting aus, über das im EU-Parlament und zwischen den EU-Finanzministern verhandelt wird. Ein öffentliches Country-by-Country-Reporting sei „nicht unbedingt erforderlich, um effektiver für Steuergerechtigkeit kämpfen zu können“, so Löger laut einem Vorausbericht des Nachrichtenmagazins „profil“.
Verjährung: E-Mail als Verlängerungshandlung bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen
„Nach außen erkennbar“ ist eine als E-Mail-Sendung gesetzte Verlängerungshandlung nur dann, wenn sie beim Empfänger tatsächlich einlangt. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den der Empfänger für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde.
Glücksspiel – Anfrage an Finanzminister wegen Steuerunterschieden
Die komplizierte Glücksspielgesetzgebung beschäftigt wieder einmal die Politik. Diesmal geht es um die großen Unterschiede bei der Besteuerung diverser Glücksspielangebote – bundesweit und…
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags maßgeblichen Angaben zu enthalten. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden.
Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG beträgt nun 15 Monate
Durch die Aufhebung der Wortfolge „wobei die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 BFGG durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. 11. 2017, G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen, nicht mehr wie bisher erst nach 24 Monaten gemäß § 24 BFGG.
Rechtsfortbildung durch das BFG – Vorlageantrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt
Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.
Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 , steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem BFG der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen. Die Frage, ob die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht unterblieben (ein Vorlageantrag eingebracht worden) ist, lasse sich daher im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären. Die Erlassung von Unzuständigkeitsbeschlüssen durch das BFG sei somit nicht zulässig. Ein Beitrag von Dr. Christian Lenneis vom BFG.
Verlust von Steuerbegünstigungen bei Vorliegen formeller und materieller Satzungsmängel
Eine nicht unbeträchtliche Anzahl inländischer Vereine ist zwar unternehmerisch tätig, aber dennoch nicht steuerlich erfasst. Eine der Ursachen für die mangelnde steuerliche Erfassung ist der Umstand, dass solche Vereine die Rechtsansicht vertreten, aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks bestünde für sie keine Steuerpflicht. Rückt ein solcher Verein ins Blickfeld der Finanzbehörden, stellt sich diese Rechtsauffassung des Öfteren als Rechtsirrtum mit zum Teil existenziellen finanziellen Folgen heraus. Ein Beitrag von Claudia Mauthner vom BFG.
Kein Abstellen auf mittelbare Eigentümerverhältnisse beim Tatbestand des Mantelkaufs
Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur“ iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG nur die unmittelbare oder auch die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse umfasst. Im Ergebnis vertritt das BFG die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal lediglich auf die unmittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse abstellt. Ein Beitrag von Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick.
Verdeckte Ausschüttungen – Keine Haftung für Kapitalertragsteuer bei Vereinen
Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen Körperschaften anfallen. Auch eigentümerlose Körperschaften wie etwa Vereine oder Stiftungen können Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteilsrechts oder diesen nahestehende Personen.







