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Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. I 7/2025 vom 18.03.2025 wurde es amtlich gemacht: Die beliebte Förderung der Bildungskarenz und der Bildungsteilzeit durch das Arbeitsmarktservice (AMS) trat per 31.03.2025 außer Kraft. Beschäftigte haben seither grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld.
Zwei Übergangsfälle
Wohl aus Gründen des Vertrauensschutzes können diese Personen die Bildungsmaßnahme unter (weiterem) Erhalt der finanziellen Unterstützung des AMS zu Ende bringen.
Arbeitsrechtliche Begleitmassnahme
Wurde vor dem 01.04.2025 bereits Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbart und konnten die betroffenen Personen aufgrund der Gesetzesänderung kein Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld mehr erhalten, so sieht das Gesetz ein einseitiges Rücktrittsrecht der Beschäftigten von der bereits geschlossenen Vereinbarung gegenüber den Arbeitgebenden vor.
Dieses Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn in der Vereinbarung vorgesehen wurde, dass die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung unabhängig vom Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld bestehen soll. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nicht auf Zeiträume vor dem 01.04.2025. Erfolgt kein Rücktritt, kann die vereinbarte Bildungsmaßnahme ohne finanzielle Unterstützung durch das AMS absolviert werden.
Endgültiges Ende der Bildungsteilzeit und Bildungskarenz?
Für die Zukunft wurde politisch angekündigt, dass es eine Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz mit strengeren Voraussetzungen geben wird. Nach derzeitigen Informationen ist mit einer solchen aber erst frühestens Anfang 2026 zu rechnen. Laut Regierungsprogramm soll die Nachfolgeregelung treffsicher zur innerbetrieblichen Höherqualifizierung reformiert werden: Stärkere Anwesenheitsverpflichtungen, Verwertbarkeit am Arbeitsmarkt, Fokus auf Geringqualifizierte, Arbeitgeber-Beteiligung und Behaltefrist, kein direkter Anschluss an Elternkarenz.
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Wien
Wolfgang Höfle
Steuerberater Unternehmensberater Experte für Lohnverrechnung
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