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Bei Beurlaubung (hier: eines Berufsschullehrers) zwecks Absolvierung eines Kurses (hier: Teilnahme am zweisemestrigen Studienlehrgang für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen) wird die Fortbildungsstätte (hier: Pädagogische Hochschule Steiermark) nicht zur Arbeitsstätte. Die Pauschalierung der Fahrtkosten in Form der Zuerkennung des Pendlerpauschales ist somit nicht zulässig, vielmehr sind die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten anzuerkennen.