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Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 97 Abs 1 BAO bekannt gegeben und daher nicht (als Bescheid) wirksam wurde. Da gemäß § 243 BAO nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
https://soundcloud.com/linde_media/zuruckweisung-einer-bescheidbeschwerde-bei-zustellung-ohne-zustellnachweis