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Werden wegen des Ablagerns von Altlasten in einer konsenslosen illegalen Deponie sowohl ein Strafverfahren nach § 180 StGB wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Umwelt als auch ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs 1 FinStrG geführt, berühren die jeweils vorgeworfenen Verfehlungen unterschiedliche Rechtsgüter, weshalb in beiden Verfahren jeweils voneinander unabhängige Strafen verhängt werden dürfen, ohne dass es dadurch zu einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung kommt.
https://soundcloud.com/linde_media/verkurzung-von-altlastenbeitragen-bei-illegaler-deponie