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Abzugsverbot und Verlustausgleichssperre beim VfGH

Der VfGH bestätigt das objektive Netto­prinzip auch in der Immobilienertrag­steuer. Verluste können jedoch nur begrenzt ausgeglichen werden: zur Gänze mit Überschüssen aus anderen Grundstücksveräußerungen oder zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, allenfalls verteilt auf 15 Jahre. Ein Beitrag von Prof. Dr. Reinhold Beiser von der Universität Innsbruck.

Entscheidung: VfGH 30. 11. 2017, G 183/2017 ; BFG 31. 10. 2017, RV/6100377/2017 ; 25. 4. 2016, RV/3100388/2015
Norm: §§ 20 Abs 2, 30 Abs 7, 30a Abs 1 EStG 1988
Der ganze Artikel (BFGjournal 2018, 9) als PDF und bei Lindeonline.

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