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BFGjournal Einkommensteuer

Aufwendungen für Lotterien spendenbegünstigter Empfänger keine Sonderausgaben

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Die Gegenleistung der Teilnahme an einer von einem begünstigten Spendenempfänger veranstalteten Lotterie ist wegen der wertvollen und attraktiven Preise keinesfalls unerheblich, sodass § 18 Abs 1 Z 8 lit b EStG nicht erfüllt wird. Darauf, ob das Los tatsächlich Gewinn bringt oder nicht, kommt es nicht an.

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