EuGH: Polnische Regelung zum unterschiedlichen Ruhestandsalter unionsrechtswidrig
Die polnische Regelung zum unterschiedlichen Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter sowie als Staatsanwälte tätig sind, verstößt gegen das Unionsrecht.
BFG: Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit & Bindung an Bescheinigungen
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs 6 FLAG keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
BFG: Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit & Bindung an Bescheinigungen
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs 6 FLAG keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.
VwGH: Zuerkennung des Vertreterpauschales und Geheimhaltungspflicht nach WTBG
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zum Begriff des Vertreters auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit).
BGBl: Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes (StiftEG)
Mit BGBl I 2019/100, kundgemacht am 25. 10. 2019, wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) geändert wird, veröffentlicht.…
VwGH: Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind.
EuGH: Rückwirkende Angleichung des Rentenalters an das der zuvor benachteiligten Personen
Art 119 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Rentensystem eine mit dieser Vorschrift unvereinbare, sich aus der Festlegung je nach Geschlecht unterschiedlicher normaler Rentenalter ergebende Diskriminierung ohne sachliche Rechtfertigung durch eine Maßnahme beendet, …
VwGH: Schutz vor Lohn- und Sozialdumping – unionsrechtswidrige Bestrafung
Die Bestimmungen des früheren Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ‑ AVRAG (seit 1. 1. 2017: LSD-BG) enthalten ua die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich deren Lohnunterlagen…
Europäische Arbeitsbehörde nimmt ihre Tätigkeit auf
Die Europäische Arbeitsbehörde nahm am 16. 10. 2019 mit einer Eröffnungsfeier und der ersten Sitzung ihres Verwaltungsrats ihre Tätigkeit auf. Der Verwaltungsrat der Behörde…
Nationalrat beschließt Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
In Zukunft wird es einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen für Arbeitnehmer in Betrieben mit zumindest fünf Beschäftigten geben. Darüber hinaus besteht im Fall eines längeren Pflege- bzw Betreuungsbedarfs die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit zu treffen.
Eingeschränkte Überprüfung von Betriebsversammlungsbeschlüssen zur Betriebsratsumlage
Der Betriebsinhaber kann nur eine Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts geltend machen und hieraus für sich die Ungültigkeit eines Beschlusses der Betriebsversammlung ableiten. Bei Rechtsungültigkeit der Beschlussfassung über die Einhebung der Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds die Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben.
VwGH: Befreiung von der Kommunalsteuer nicht für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.











