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EuGH: Rückwirkende Angleichung des Rentenalters an das der zuvor benachteiligten Personen

(Bild: © iStock/macgyverhh) (Bild: © iStock/macgyverhh)

Art 119 EG-Vertrag (nach Änderung Art 141 EG) ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Rentensystem eine mit dieser Vorschrift unvereinbare, sich aus der Festlegung je nach Geschlecht unterschiedlicher normaler Rentenalter ergebende Diskriminierung ohne sachliche Rechtfertigung durch eine Maßnahme beendet, mit der für den Zeitraum zwischen deren Ankündigung und deren Erlass das normale Rentenalter der Mitglieder dieses Systems rückwirkend an das normale Rentenalter der Angehörigen der bis dahin benachteiligten Gruppe angeglichen wird, selbst wenn diese Maßnahme nach nationalem Recht und nach dem Gründungsakt dieses Rentensystems zulässig ist.

Entscheidung: EuGH 7. 10. 2019, Safeway, C-171/18.

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