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EuGH: Diskriminierung aufgrund des Alters bei Piloten iZm dem Schutz der nationalen Sicherheit?

(Bild: © iStock/den-belitsky) (Bild: © iStock/den-belitsky)

Art 2 Abs 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaates betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Art 4 Abs 1 RL 2000/78/EG  ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis von Piloten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Luftfahrzeuge für Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaates betreibt, mit Vollendung des 60. Lebensjahrs automatisch endet, sofern diese Regelung angemessen im Sinne dieser Bestimmung ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist

Entscheidung: EuGH 7. 11. 2019, Cafaro, C-396/18.

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