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Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 157 AEUV sowie aus Art 5 Buchst a und Art 9 Abs 1 Buchst f RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 7. 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoßen, dass sie mit Art 13 Nrn 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. 7. 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter für Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingeführt hat.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV verstoßen, dass sie mit Art 1 Nr 26 Buchst b und c des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. 7. 2017 den Justizminister (Polen) ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte über das neue, durch Art 13 Nr 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter für diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.
Die Republik Polen wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Entscheidung: EuGH 5. 11. 2019, Kommission/Polen, C-192/18.