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EuGH: Polnische Regelung zum unterschiedlichen Ruhestandsalter unionsrechtswidrig

(Bild: © iStock/AdrianHancu) (Bild: © iStock/AdrianHancu)

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 157 AEUV sowie aus Art 5 Buchst a und Art 9 Abs 1 Buchst f RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 7. 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verstoĂźen, dass sie mit Art 13 Nrn 1 bis 3 der Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sÄ…dĂłw powszechnych oraz niektĂłrych innych ustaw (Gesetz zur Ă„nderung des Gesetzes ĂĽber den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze) vom 12. 7. 2017 ein unterschiedliches Ruhestandsalter fĂĽr Frauen und Männer, die als Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten und am SÄ…d NajwyĹĽszy (Oberstes Gericht, Polen) oder als Staatsanwälte bei den polnischen Staatsanwaltschaften tätig sind, eingefĂĽhrt hat.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV verstoĂźen, dass sie mit Art 1 Nr 26 Buchst b und c des Gesetzes zur Ă„nderung des Gesetzes ĂĽber den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einiger anderer Gesetze vom 12. 7. 2017 den Justizminister (Polen) ermächtigt hat, die Fortsetzung der Amtstätigkeit von Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte ĂĽber das neue, durch Art 13 Nr 1 dieses Gesetzes herabgesetzte Ruhestandsalter fĂĽr diese Richter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen.

Die Republik Polen wird zur Tragung der Kosten verurteilt.

Entscheidung: EuGH 5. 11. 2019, Kommission/Polen, C-192/18.

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