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§9 BAO: Geschäftsführerhaftung auch bei Befriedigung aus Eigenmitteln

Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen behaupteter Gläubigerungleichbehandlung gem. § 9 BAO persönlich zur Haftung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vom Magistrat Wien herangezogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde brachte vor, dass die Zahlung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus privaten Mittlen des Geschäftsführers und durch Zahlung Dritter geleitet wurde und deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Das sah der VwGH (23.4.2021, Ra 2020/13/108) jedoch anders.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Jüngste Entscheidungen zur BAO

Das Rechtsinstitut der Berichtigung nach § 293 BAO kann nicht dazu dienen, die mangels Erklärung oder anderer Quellen bei Bescheiderlassung der Abgabenbehörde nicht bekannten und bei einer GPLA nachträglich erhobenen Zuflüsse zu erfassen, da diesfalls im berichtigten Bescheid die formelle Erklärung des Bescheidwillens nicht von der Bescheidabsicht abweicht.

Selbstberechnungsabgabe
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Selbstberechnungsabgabe – amtswegige Wiederaufnahme

Im Rahmen einer GPLA stellte das Finanzamt im vorliegenden Fall fest, dass einigen Arbeitnehmern Beträge ausbezahlt worden sind, welche zu Unrecht als nach § 68 Abs 1 EStG steuerfreie Erschwerniszulagen behandelt wurden. Im Unterbleiben der Besteuerung solcher dem Finanzamt unbekannter Beträge anlässlich der Selbstberechnung der Lohnsteuer kann keine Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts erblickt werden.