Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen behaupteter Gläubigerungleichbehandlung gem. § 9 BAO persönlich zur Haftung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vom Magistrat Wien herangezogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde brachte vor, dass die Zahlung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus privaten Mittlen des Geschäftsführers und durch Zahlung Dritter geleistet wurde und deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Das sah der VwGH (23.4.2021, Ra 2020/13/108) jedoch anders.
Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH befriedigte aus Darlehen Dritter und aus privaten Mitteln Gläubiger der GmbH. Allerdings wurde die ins Treffen geführte Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht bezahlt. Der ergangene Haftungsbescheid des Magistrats an den Geschäftsführer machte geltend, dass eine Gläubigerungleichbehandlung vorliege.
Im Verfahren vor dem BFG (8.10.2020, RV/7400035/2020) machet der Geschäftsführer geltend, dass eine Haftung ihn nicht trifft, da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über keinerlei liquide Mittel verfügte. Eine Erhebung, ob die Gesellschaft tatsächlich über keine liquiden Mittlen mehr verfügte, wurde nicht vorgenommen. Das BFG gab der Beschwerde mit der Begründung des Fehlens liquider Mittel der Gesellschaft statt.
Der VwGH gab der ao Amtsrevision statt, hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und begründete dies u.a. damit, dass das BFG Erhebungen über den Sachverhalt bzgl. des Vorliegens der Illiquidität der Gesellschaft unterlassen habe.
Zudem sprach der Gerichtshof aus, wie Zahlungen Dritter oder auch aus privaten Mitteln des Geschäftsführers in Verbindung mit einer Gleichbehandlung des Abgabengläubigers zu qualifizieren sind:
- Liegt eine Zahlung von Dritten an Gläubiger vor, auf die der Geschäftsführer keinen Einfluss hatte, so ist eine Haftung des Vertreters aus dem Grund der Verletzung der Gläubigergleichbehandlung ausgeschlossen.
- Zahlt ein Dritter in Verbindung mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten an den Abgabenschuldner (GmbH) auf Anweisung des Vertreters an einen Gläubiger des Abgabepflichtigen, so liegt in dieser Handlung eine Verfügung des Vertreters über liquide Mittel des Abgabenpflichtigen vor. Ein daraus resultierender Verstoß gegen die Gleichbehandlung des Abgabegläubigers führt zur Haftung des Vertreters.
- Nimmt der Vertreter Mitteln von Dritten auf, die zur Gläubigerbefriedigung dienen, so ist er angehalten, auch hier eine Gleichbehandlung des Abgabengläubigers zu beachten. Unterlässt er dies, liegt eine Haftung des Vertreters vor.
- Beim Zurverfügungstellen privater Mittel des Vertreters unter seinem Einfluss an den Abgabenschuldner, ist, unabhängig, ob es sich um Verbindlichkeiten des Vertreters gegenüber der Gesellschaft handelt, bewirkt dies, dass die liquiden Mittel dem Abgabengläubiger zuzurechnen sind, wonach ebenso eine Gleichbehandlung geboten ist. Wird dagegen verstoßen, so trifft hier den Vertreter ebenso eine Haftung.
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen behaupteter Gläubigerungleichbehandlung gem. § 9 BAO persönlich zur Haftung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vom Magistrat Wien herangezogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde brachte vor, dass die Zahlung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus privaten Mittlen des Geschäftsführers und durch Zahlung Dritter geleistet wurde und deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Das sah der VwGH (23.4.2021, Ra 2020/13/108) jedoch anders.
Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH befriedigte aus Darlehen Dritter und aus privaten Mitteln Gläubiger der GmbH. Allerdings wurde die ins Treffen geführte Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht bezahlt. Der ergangene Haftungsbescheid des Magistrats an den Geschäftsführer machte geltend, dass eine Gläubigerungleichbehandlung vorliege.
Im Verfahren vor dem BFG (8.10.2020, RV/7400035/2020) machet der Geschäftsführer geltend, dass eine Haftung ihn nicht trifft, da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über keinerlei liquide Mittel verfügte. Eine Erhebung, ob die Gesellschaft tatsächlich über keine liquiden Mittlen mehr verfügte, wurde nicht vorgenommen. Das BFG gab der Beschwerde mit der Begründung des Fehlens liquider Mittel der Gesellschaft statt.
Der VwGH gab der ao Amtsrevision statt, hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und begründete dies u.a. damit, dass das BFG Erhebungen über den Sachverhalt bzgl. des Vorliegens der Illiquidität der Gesellschaft unterlassen habe.
Zudem sprach der Gerichtshof aus, wie Zahlungen Dritter oder auch aus privaten Mitteln des Geschäftsführers in Verbindung mit einer Gleichbehandlung des Abgabengläubigers zu qualifizieren sind: