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BFG: Jüngste Entscheidungen zur BAO

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Berichtigung nach § 293 BAO im Falle nicht erklärter Einkünfte

Das Rechtsinstitut der Berichtigung nach § 293 BAO kann nicht dazu dienen, die mangels Erklärung oder anderer Quellen bei Bescheiderlassung der Abgabenbehörde nicht bekannten und bei einer GPLA nachträglich erhobenen Zuflüsse zu erfassen, da diesfalls im berichtigten Bescheid die formelle Erklärung des Bescheidwillens nicht von der Bescheidabsicht abweicht. Berichtigungsgründe nach § 293 BAO stellen Behördenfehler und dabei nur solche dar, welche in Schreib- oder Rechenfehlern bestehen, andere auf einem ähnlichen Versehen beruhenden Unrichtigkeiten darstellen oder ausschließlich auf den Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sind.

Entscheidung: BFG 17. 5. 2019, RV/3100043/2019, Revision nicht zugelassen.

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Schlussbesprechung als Beendigungszeitpunkt einer Außenprüfung – Zulässigkeit eines datumsmäßig nicht bestimmten Fristverlängerungsansuchens durch Abstellen auf ein künftiges Ereignis

Durch die Fristenregelungen der BAO wird eine Fristverlängerung gemäß § 245 BAO auf eine datumsmäßig unbestimmte Dauer durch Anknüpfung an ein zukünftiges Ereignis, von dem nur der Zeitpunkt des Eintrittes ungewiss ist, nicht ausgeschlossen (zB „bis zum Abschluss der Außenprüfung“). Der Umstand, dass die BAO gerade keine dem § 128 Abs 5 ZPO vergleichbare Regelung enthält, spricht dafür, dass eine mit einem konkreten Datum festgelegte Fristverlängerung im Abgabenverfahren nicht zwingend erforderlich ist.

Die herrschende Meinung  vertritt aufgrund der Formulierung des § 149 BAO die Rechtsauffassung, dass nach Beendigung der Prüfungshandlungen und allfälliger Vorbesprechungen eine Schlussbesprechung abzuhalten ist, soweit nicht eine der angeführten Ausnahmefälle vorliegt. Mit Abhaltung der Schlussbesprechung, über die eine Niederschrift aufzunehmen ist, ist die abgabenbehördliche Außenprüfung gemäß § 147f BAO beendet. Stellt sich etwa nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden (zB Wiederholungsprüfung gemäß § 148 Abs 3 BAO, Vorhalt gemäß § 161 BAO, Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO).

Daraus ergibt sich, dass eine Außenprüfung, wenn eine Schlussbesprechung stattfindet, mit Abschluss der Schlussbesprechung beendet ist. Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung.

Entscheidung: BFG 23. 5. 2019, RV/7103295/2018, Revision zugelassen.

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BFG ist gemäß § 116 Abs 2 BAO an Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts gebunden

Ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, wonach der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFG bindend (§ 116 Abs 2 BAO).

Entscheidung: BFG 27. 6. 2019, RV/2100287/2018, Revision nicht zugelassen.

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