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Vorlage einer Liquiditätsaufstellung mangels Aufschlüsselung der Nachforderungsbeträge auf die einzelnen Monate nicht möglich
Wird Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nur in Jahresbeträgen mit Fälligkeit jeweils am 15. Jänner des Folgejahres bekannt gegeben und ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, wie sich diese monatlichen Beträge zu den Jahresbeträgen verhalten, wurde der Beschwerdeführer damit nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen.
Entscheidung: BFG 4. 9. 2019, RV/6100163/2018,
Revision nicht zugelassen.
Mängelbehebung wegen fehlender Unterschrift nicht erfolgt
Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist auch das BFG verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dieser Ausspruch gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden.
Entscheidung: BFG 2. 10. 2019, RV/7102364/2014,
Revision nicht zugelassen.
Nichtanwendbarkeit des § 209 Abs 4 BAO bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Die abweichende Regelung des § 209 Abs 4 BAO gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur – und somit auch für die mittelbare Umsetzung im abgeleiteten Verfahren – für den Ersatz des vorläufigen Bescheides durch einen endgültigen Bescheid.
Entscheidung: BFG 3. 10. 2019, RV/5100999/2017,
Revision nicht zugelassen.