Ermittlung des Werts der Gegenleistung bei Erwerb durch die Leasingnehmerin
Das BFG befasste sich jüngst mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Baurechts samt Zugehör mittels Kaufvertrags durch die Leasingnehmerin. Bei einem Kauf stellt dabei grundsätzlich der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen die Gegenleistung dar.
Grunderwerbsteuerpflicht bei Erwerb eines Nutzungsrechts
In einer Berufungsentscheidung vertrat der UFS die Ansicht, dass bei Erwerb eines Grundstücks, das Teil eines in Errichtung befindlichen Gewerbeparks ist, bei entsprechender vertraglicher Koppelung auch der für die Erschließung des Grundstücks an einen Dritten zu leistende Infrastrukturbeitrag zur Gegenleistung gehört. Auf den ersten Blick ist das Bundesfinanzgericht dieser Rechtsprechung in der vorliegenden Entscheidung nicht gefolgt, wie Johann Fischerlehner und Christina Maria Zeilinger vom BFG berichten.
Abgrenzungsproblematik zwischen Dienstwohnung und arbeitsplatznaher Unterkunft
Dienstwohnungen haben als Vorteil aus dem Dienstverhältnis längst in zahlreichen Abrechnungen ihren festen Platz. Zu abgabenrechtlichen Unklarheiten zwischen der Definition der arbeitsplatznahen Unterkunft und der Dienstwohnung hatte das LVwG Tirol jüngst in Bezug auf die Kommunalsteuerpflicht zu entscheiden. Ein Beitrag von Mag. Elfriede Köck.
Unbilligkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer den Gemeinnützigkeitsstatus beanspruchenden GmbH
Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren aus den von der Abgabenbehörde herangezogenen Umständen ist unbillig, weil die Abgabenbehörde die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen drei Außenprüfungen ausdrücklich anerkannt hat, wobei ihr der Inhalt des Gesellschaftsvertrages bekannt war und „für in Ordnung befunden“ wurde.
Nachweis der betrieblichen Notwendigkeit bei Nacht- und Sonntagsüberstunden
Das Ableisten von Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden im Sinne des § 68 Abs 1 EStG muss in jedem Einzelfall ebenso konkret nachgewiesen werden wie die betrieblich zwingende Notwendigkeit. Ein allgemeines Interesse des Dienstgebers an der Ableistung derartiger Überstunden stellt keine zwingende betriebliche Notwendigkeit im konkreten Einzelfall dar.
Klärung der persönlichen Verlustvortragsberechtigung nach errichtender Umwandlung
Die Frage, ob eine persönliche Vortragsberechtigung iSd § 10 Z 1 UmgrStG besteht, ist nicht im Einkünftefeststellungsverfahren der entstehenden Personengesellschaft des dem Umwandlungsstichtag folgenden Kalenderjahres…
Vertreterpauschalierung verfassungswidrig
Mit Erkenntnis vom 26. 2. 2018, V 45/2017 , ist der VfGH den im Antrag des BFG vom 27. 4. 2017, RN/7100001/2017, geäußerten…
VwGH zur Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung bei Mietkaufmodellen
Für die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit b EStG ist nach Ansicht des VwGH der Hauptwohnsitz während der fünfjährigen Mindestdauer und nicht,…
Zurechnung der Einkünfte aus der Einräumung eines Wasserbezugsrechts
Das BFG hatte sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für die Einräumung eines Wasserbezugsrechts an einer nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Quelle der Steuerpflicht unterliegt.
Delegation aus Italien zu Besuch am Bundesfinanzgericht
Projekt „Taxpayers’ Watchdog“ – Eine Delegation von fünf überaus interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des italienischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Ministero dell’Economia e delle Finanze) war am Bundesfinanzgericht zu Gast.
Personalia
Neue Richterinnen und Richter am Bundesfinanzgericht seit 1. 3. 2018.
Vertreterpauschalierung ist verfassungswidrig
Der VfGH ist den im Antrag des BFG geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Pauschalierungsverordnung die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war.