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Das BFG befasste sich jüngst mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Baurechts samt Zugehör mittels Kaufvertrags durch die Leasingnehmerin. Bei einem Kauf stellt dabei grundsätzlich der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen die Gegenleistung dar.
Eine im Nachhinein festgestellte unrichtige Berechnung des Kaufpreises führt nicht dazu, nicht den vertraglich vereinbarten Kaufpreis als Gegenleistung anzusehen. Werden auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis bereits zuvor geleistete Kautionen angerechnet, ist dies nicht als Abänderung des Kaufpreises anzusehen. Ein Beitrag von Univ.-Ass. Katharina Luka WU Wien.
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