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Das BFG befasste sich jĂĽngst mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage fĂĽr die Berechnung der GrundÂerwerbsteuer bei Erwerb eines Baurechts samt Zugehör mittels Kaufvertrags durch die Leasingnehmerin. Bei einem Kauf stellt dabei grundsätzlich der Kaufpreis einschlieĂźlich der vom Käufer ĂĽbernommenen sonstigen Leistungen und vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen die GegenÂleistung dar.
Eine im Nachhinein festgestellte unrichtige Berechnung des Kaufpreises fĂĽhrt nicht dazu, nicht den vertraglich vereinÂbarten Kaufpreis als GegenÂleistung anzusehen. Werden auf den vertraglich vereinÂbarten Kaufpreis bereits zuvor geleistete Kautionen angerechnet, ist dies nicht als Abänderung des Kaufpreises anzusehen. Ein Beitrag von Univ.-Ass. Katharina Luka WU Wien.
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