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Mit Erkenntnis vom 26. 2. 2018, V 45/2017 , ist der VfGH den im Antrag des BFG vom 27. 4. 2017, RN/7100001/2017, geäußerten Bedenken gefolgt. Er hat in § 4 der bis 2015 geltenden Stammfassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ als gesetzwidrig aufgehoben. Damit kürzen auch für Vertreter in Zeiträumen bis 2015 steuerfreie Kostenersätze iSd § 26 EStG die jeweiligen Pauschbeträge. Ab Dezember 2015 bleibt die Vertreter begünstigende Regelung vorerst bestehen, weil die novellierte Fassung nicht Gegenstand der Anfechtung war. Ein Beitrag von Dr. Hans Blasina vom BFG.
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