Aufwendungen für die Ausbildung zur TEH-Praktikerin
Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin in der im Beschwerdefall (vom WIFI) angebotenen Form vermittelt Basiswissen über die traditionelle europäische Heilkunde und umfasst im Überblick Themen zu Bereichen wie Pflanzenwirkstoffen, Pflanzenbestimmung und Heilpflanzenwanderungen. Die geltend gemachten Ausbildungskosten wurden nicht als Fortbildungskosten berücksichtigt.
Evidenzstellentreffen: Datenschutz-Grundverordnung und Schlagworte
Siebtes Treffen der Evidenzstellen – Das jährliche Evidenzstellentreffen fand heuer am 26. 4. 2018 im Verwaltungsgericht Wien statt. Der Vormittag des Treffens widmete sich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der Nachmittag den Evidenzierungsproblemen in der Praxis sowie den Schlagworten und weiteren Metadaten.
Rechtsanwaltskosten für Minderjährigen als agB?
Wenn sich der minderjährige Sohn bei einem Fußballverein verpflichtet, um den Sport profimäßig auszuüben, sind die vom Vater getragenen Rechtsanwaltskosten zur vorzeitigen Auflösung der Vereinbarung weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG.
Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist
Wird trotz einer nicht gänzlich die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit diese nicht telefonisch bekannt gegeben und um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung erbeten, liegt hinsichtlich der Versäumnis der mündlichen Verhandlung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Ein Beitrag von Kerstin Schantl.
Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
Wenn über eine Bescheidbeschwerde erst nach Jahren entschieden wird und sich dann herausstellt, dass die Beschwerdefrist bei Einbringung des Rechtsmittels aufgrund eines Irrtums des Vertreters abgelaufen war, kann es sein, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig ist. Es stellt sich die Frage, ob § 309 BAO zulässt, dass Anträge gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zeitlich unbegrenzt gestellt werden können. Ein Beitrag von Karl Heinz Klumpner.
Gebührenpflicht durch Erfüllung der Nebenleistung aus der Zessionsurkunde im Inland
Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu prüfen, ob die bloße Mitteilung einer im Ausland errichteten Zessionsurkunde an den österreichischen Zessus eine die Gebührenpflicht auslösende Beurkundung darstellt. Eine Revision wurde zwar zugelassen, aber nicht eingebracht. Ein Beitrag von Johann Fischerlehner und Christina Maria Zeilinger.
Besteuerung ausländischer Dividenden bei einer österreichischen Privatstiftung
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob auf die Ausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft an eine österreichische Privatstiftung im Februar 2009 die Regelung des § 13 Abs 2 KStG idF vor oder idF BBG 2009 anzuwenden ist. Im Ergebnis vertritt das BFG die Anwendbarkeit der Rechtslage idF BBG 2009. Ein Beitrag von Jan Knesl.
Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungszeitraum in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Umgründungsstichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
Gruppenbesteuerung – Beteiligungsgemeinschaften auf „mittlerer Ebene“
Auslegung der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG – Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits zum 30. 6. 2010, können diese gem § 26c Z 18 KStG unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben: Eine derartige Beteiligungsgemeinschaft darf keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufnehmen, es dürfen keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen werden und das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften muss unverändert bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis der Gesetzeslage durch Parteienvertreter ist kein minderer Grad des Versehens
Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Strenger Prüfmaßstab bei Verifizierung einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit
Eine rund 4,5 Jahre andauernde behinderungsbedingte Anstaltspflege stellt – ungeachtet bestätigter, in zeitlicher Hinsicht beschränkter Ausgänge in den Haushalt der Mutter – kein nur vorübergehendes Aufhalten des Kindes außerhalb der Wohnung iSd § 2 Abs 5 Satz 2 lit aFLAG dar. Demzufolge kommt ein Familienbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen. Ein Beitrag von Wolfgang Ryda.
Nachweis des „funktionierenden Mietenmarkts“ durch den Steuerpflichtigen
Ein „funktionierender Mietenmarkt“ kann nur dann unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage (im geografischen Einzugsgebiet) und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, welche Dogmatik hinter der richterrechtlich geschaffenen „Beweisregel“ stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat. Ein Beitrag von Mag. Martin Pröll.