Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nach dem FAGG
Nach Ansicht des OGH ist für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages und somit auch für das Bestehen des Rücktrittsrechts eines Verbrauchers nur entscheidend, dass ein organisierten Verbtriebs- oder Dienstleistungssystems hinsichtlich des Vertragsabschlusses vorliegt. Dafür irrelevant ist jedoch die Form der Erfüllung des Vertrages, also etwa ob die Ware geliefert oder selbst abgeholt wird.
Verbraucherschutz im Privatrecht und im Prozessrecht
Seit dem 1. Oktober 1979 steht in Österreich das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft, die wohl bekannteste Verbraucherschutznorm in Österreich. Es beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher typischerweise in einer unterlegenen Position befindet – und wegen dieses „Machtgefälles“ ist die Vertragsfreiheit nicht in der Lage, einen adäquaten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.
Das KuKuSpoSiG – ein Gesetz mit kuriosem Namen und weitreichendem Inhalt
Am 6.5.2020 ist mit dem „KuKuSpoSiG“ ein weiteres Gesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Hinter dieser Abkürzung steckt das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – kurz „KuKuSpoSiG“).
EuGH: Verbraucherschutz bei Darlehens- und Kreditverträgen
Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaates nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist …
EuGH: Verbraucherschutz bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes
Art 3 Abs 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Ortes zuständig bleiben, an dem der Verbraucher gemäß dieser Vorschrift dem Verkäufer ein im Fernabsatz erworbenes Verbrauchsgut für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen hat.