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Das KuKuSpoSiG – ein Gesetz mit kuriosem Namen und weitreichendem Inhalt

(Bild: © TomasSereda) (Bild: © TomasSereda)

Am 6.5.2020 ist mit dem „KuKuSpoSiG“ ein weiteres Gesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Hinter dieser Abkürzung steckt das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – kurz „KuKuSpoSiG“).

Von: Mag. Clemens Irrgeher, Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte

Das KuKuSpoSiG sieht eine gesetzliche Regelung hinsichtlich Eintritts- und Teilnahmegelder für Kunst-, Kultur- und Sportereignisse vor, die im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen sind (und noch entfallen werden). Das Gesetz erfasst derartige Ereignisse rückwirkend bereits ab 14.3.2020. Konkret kann sich der Veranstalter von seiner Pflicht zur Rückerstattung der Entgelte für Eintrittskarten oder Teilnahmeentgelte vorläufig durch Ausgabe von Gutscheinen befreien.

Die Gutscheine können sodann für andere Veranstaltungen desselben Veranstalters eingelöst werden. Gleiches gilt im Falle der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde. Durch diese Maßnahme sollen Veranstalter und Betreiber davor bewahrt werden, dass sie infolge des Entfalls der Veranstaltungen bzw. der Schließung der Einrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb kurzer Zeit hohe Rückzahlungspflichten erfüllen müssen und dadurch insolvent werden.

Der Begriff des Kunst- oder Kulturereignisses umfasst laut Gesetzesmaterialien beispielsweise Konzertveranstaltungen, Opern- und Theateraufführungen, Filmvorführungen oder Performances. Als Sportereignisse gelten sportliche Darbietungen wie auch Sportveranstaltungen mit entgeltlicher Publikumsbeteiligung. Durch Einbeziehung von Kunst- und Kultureinrichtungen werden etwa auch Besuche von Museen oder Kulturdenkmälern erfasst.

Ist der Veranstalter bzw. Betreiber eine Gebietskörperschaft oder ein Rechtsträger, der zumindest mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht oder für den eine Gebietskörperschaft haftet, sind die Regelungen des KuKuSpoSiG jedoch nicht anwendbar. Opernaufführungen in der Staatsoper oder Theateraufführungen im Burgtheater sind somit nicht betroffen – diesbezüglich besteht weiterhin Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts.

Die Ausstellung eines Gutscheins ist grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 70,00 pro Ereignis zulässig. Hat das Ticket mehr gekostet, hat der Käufer Anrecht auf Barerstattung des Differenzbetrags. Kostete das Ticket also z.B. EUR 90,00, so kann der Veranstalter nur für einen Teilbetrag von EUR 70,00 einen Gutschein begeben, die restlichen EUR 20,00 hat er hingegen sogleich zurückzuerstatten.

Für die – in den Gesetzesmaterialien als „Luxussegment“ bezeichneten – Karten, bei denen für ein einzelnes Ereignis Rückzahlungen von mehr als EUR 250,00 anfallen können, hält es der Gesetzgeber für zumutbar, dass sich der Käufer mit einem höheren Gutscheinbetrag zufriedengeben muss: Diesbezüglich hat der Veranstalter dem Käufer nur EUR 180,00 zurückzuzahlen, vom Restbetrag kann er sich durch Übergabe eines Gutscheins befreien.

Die betraglichen Beschränkungen beziehen sich auf das einzelne Ereignis. Hat also ein Besucher mit ein und demselben Vertrag drei Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse gebucht, kann der Veranstalter für jedes dieser drei Ereignisse einen Gutschein bis zu EUR 70 begeben. Gleiches gelte laut Materialien bei mehrtägigen Veranstaltungen (z.B. einem Musikfestival): Auch hier könne der Veranstalter für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen gesonderten Gutschein von bis zu EUR 70 begeben. War das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements, so kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.

Zu einer Einlösung des Gutscheins ist der Gutscheininhaber nicht verpflichtet. Die Auszahlung des Gutscheinwertes kann er aber erst ab 1.1.2023 vom Veranstalter oder Betreiber verlangen. Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins darf der Veranstalter bzw. Betreiber keine Kosten verrechnen. Die Gutscheine sind an jede natürliche Person übertragbar. Gleichgültig ist übrigens, ob der Vertrag mit dem Veranstalter bzw. Betreiber direkt oder über einen Vermittler abgeschlossen wurde.

Ist der Besucher, Teilnehmer oder Inhaber eines Gutscheins ein Verbraucher, sind Vereinbarungen zu seinem Nachteil unwirksam. Bemerkenswerterweise soll laut KuKuSpoSiG eine „freiwillige Entgegennahme“ von Gutscheinen in einem höheren als gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aber „nicht ausgeschlossen“ sein. Hierzu halten die Gesetzesmaterialien fest, dass ein Veranstalter bzw. Betreiber dem Verbraucher zunächst einen Gutschein über den gesamten Betrag (also über das gesetzlich zulässige Ausmaß hinaus) ausstellen könne, was der Verbraucher allerdings ablehnen könne; in der Folge müsse der Verbraucher einen Gutschein nur über den gesetzlich vorgesehenen Betrag annehmen, der restliche Betrag ist ihm dann zurückzuerstatten.

Der Vorschlag des Gesetzgebers erscheint schon deshalb problematisch, weil er Veranstalter dazu motiviert, die gesetzlichen Rückerstattungsregelungen zu ignorieren und zu versuchen, Gutscheine entgegen den gesetzlichen Regelungen auszustellen. Gerade im Verbraucherrecht gilt aber, dass Schweigen nicht als Zustimmung gilt. Es ist daher nur schwer nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber selbst ein gesetzwidriges Vorgehen vorschlägt.

Verbraucherschützer sind mit der nunmehrigen Lösung naturgemäß wenig einverstanden, weil die Verbraucher damit gezwungen werden, den Veranstaltern bzw. Betreibern einen Kredit zu gewähren, gleichzeitig aber keine Insolvenzabsicherung für den Fall vorgesehen ist, dass der Gutscheininhaber (trotz der gesetzlichen Maßnahme) dann letztlich insolvent wird. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit diesem Gesetz das Überleben vieler Veranstalter und Betreiber rettet oder ihre Insolvenz nur verzögert.

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