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EuGH International

EuGH: Verbraucherschutz bei Darlehens- und Kreditverträgen

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union) (Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)

Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates in ihrer Auslegung durch das oberste Gericht dieses Mitgliedstaates nicht entgegenstehen, wonach ein auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag nicht nichtig ist, der – obwohl er den in inländischer Währung ausgedrückten Betrag nennt, der dem Finanzierungsantrag des Verbrauchers entspricht – nicht den Wechselkurs angibt, der auf diesen Betrag anzuwenden ist, um den Endbetrag des Fremdwährungsdarlehens zu bestimmen, wobei in einer seiner Klauseln festgelegt ist, dass dieser Wechselkurs nach Abschluss des Vertrags vom Darlehensgeber in einem gesonderten Dokument festgelegt werden wird,

  • wenn diese Klausel gemäß Art 4 Abs 2 RL 93/13/EWG klar und verständlich abgefasst ist, so dass die Methoden zur Berechnung des Gesamtdarlehensbetrags und der anzuwendende Wechselkurs transparent dargestellt sind, so dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, die sich aus dem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Gesamtkosten seines Kredits, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen, oder, falls sich zeigt, dass diese Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist,
  • wenn diese Klausel nicht missbräuchlich im Sinne von Art 3 Abs 1 RL 93/13/EWG ist oder, wenn sie es ist, der betreffende Vertrag gemäß Art 6 Abs 1 RL 93/13/EWG ohne diese Klausel weiter Bestand haben kann.
Entscheidung: EuGH 5. 6. 2019, C-38/17, GT.

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Art 5 Abs 6 RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Kreditgebern oder den Kreditvermittlern vorschreibt, für Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten, die Kreditart und den Kreditbetrag zu suchen, die der Finanzlage des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zweck des Kredits am besten entsprechen.

Art 5 Abs 6 und Art 8 Abs 1 RL 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dem Kreditgeber vorschreibt, keinen Kreditvertrag abzuschließen, wenn er nach Abschluss der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht berechtigterweise annehmen kann, dass Letzterer in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten aus dem geplanten Kreditvertrag zu erfüllen.

Entscheidung: EuGH 6. 6. 2019, C-58/18, Schyns.

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