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Seit dem 1. Oktober 1979 steht in Österreich das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft, die wohl bekannteste Verbraucherschutznorm in Österreich. Es beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher typischerweise in einer unterlegenen Position befindet – und wegen dieses „Machtgefälles“ ist die Vertragsfreiheit nicht in der Lage, einen adäquaten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.

Der Ausweg, den der österreichische Gesetzgeber eingeschlagen hat, liegt in privatrechtlichen Schutzbestimmungen zugunsten des Verbrauchers. Obwohl sich in anderen Bereichen (wie etwa dem Umweltschutz) ein Bild des verantwortungsbewussten, gestaltenden Verbrauchers entwickelt hat, ist im Verbraucherprivatrecht nach wie vor das Leitbild des schutzbedürftigen Verbrauchers vorherrschend.   

Auch die europäische Ebene, die mehr und mehr das nationale Verbraucherschutzrecht überlagert, folgt an sich dem Gedanken der Schutzbedürftigkeit des unterlegenen Verbrauchers, geht aber nun zunehmend in die Richtung, dass dem Unternehmer umfassende Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher auferlegt werden; ihre Verletzung wird sehr streng (durch Entfall von Entgeltleistungspflichten und Verlängerung der Rücktrittsfristen) sanktioniert.

1. Glühbirnenverbot, Gurkenbegradigung, Allergenverordnung, … nun auch eine Kerzenverordnung?

Gegen Ende des Jahres 2015 war in den Medien von einem neuen Beispiel „Brüsseler Regulierungswut“ zu lesen: Rechtzeitig vor dem Advent wolle die Europäische Kommission eine neue Verordnung auf den Weg bringen, die die Unionsbürger vor den Gefahren der Kerze bewahren soll. Tatsächlich ging es im dem Dossier CMTD(2015)1220 der Generaldirektion Justiz und Verbraucher um den Entwurf eines Beschlusses der Kommission „über die Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Kerzen, Kerzenhalter, Kerzenbehälter und Kerzenzubehör gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen“. Der Entwurf war von den Mitgliedstaaten im Produktsicherheitsausschuss angenommen worden (nur das Vereinigte Königreich hatte sich der Stimme enthalten); auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission soll von der Europäischen Normungsorganisation CEN eine neue technische Produktnorm als Standard erarbeitet werden.

Die breite Aufnahme, die der Entwurf in den Medien fand, zeigt augenscheinlich, wie diffus Verbraucherschutz gesehen wird: Schutz ja, doch Regelungen – nein! Möglicherweise sind wir aber wirklich schon überreglementiert.

2. Das Verbraucherprivatrecht als Teil des Verbraucherschutzrechts

Verbraucherschutzrecht ist vielfältig. Es reicht von der Produktsicherheit über das Lebensmittelrecht und das Arzneimittelrecht bis zum Prozessrecht. Das eigentliche Verbraucherprivatrecht ist nur ein verhältnismäßig kleiner Teil davon. Großteils besteht es aus dem eingangs dargestellten Verbrauchervertragsrecht, das Sonderregeln zum Schutz des Verbrauchers im Vertragsverhältnis zum Unternehmer aufstellt. Solche Schutzvorschriften beziehen sich etwa auf die Geltung von Vertragsklauseln, vor allem wenn sie im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden, auf Rücktrittsrechte oder – im grenzüberschreitenden Kontext – auf die Geltung des Heimatrechts des Verbrauchers, selbst wenn er Geschäfte mit ausländischen Unternehmern schließt.

Bedauerlicherweise ist das Verbrauchervertragsrecht keineswegs im KSchG konzentriert. Wichtige Materien finden sich in anderen Gesetzen, etwa im ABGB (zu AGB-Klauseln oder zum Gewährleistungsrecht), im Teilzeitnutzungsgesetz (Time-Sharing), im Verbraucherkreditgesetz (VKrG), im E-Commerce-Gesetz (ECG), im Bauträgervertragsgesetz (BTVG), im Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG) oder im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). In den letzten mehr als 30 Jahren seit dem Inkrafttreten des KSchG ist ein richtiger „Fleckerlteppich“ entstanden, teilweise forciert durch die erforderliche Umsetzung von europäischen Verbraucherschutzrichtlinien, teilweise aber auch durch autonome österreichische Entscheidungen motiviert. Selbst für den versierten Verbraucherrechtsexperten stellt die korrekte Ermittlung und Anwendung des österreichischen Verbraucherprivatrechts eine Herausforderung dar. Für den durchschnittlichen Unternehmer oder Verbraucher ist es praktisch unmöglich, diese Herausforderung zu meistern.

Aktuelle Entwicklungen auf europäischer und österreichischer Ebene

Im Jahr 2014 war das österreichische Parlament damit befasst, die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU vom  25. Oktober 2011 in das österreichische Recht umzusetzen. Sie gilt für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden. Die Verbraucherrechte-Richtlinie fasst den Regelungsbestand der „Haustürgeschäfte“-Richtlinie 85/577/EWG sowie der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG zusammen und baut das Schutzniveau zugunsten von Verbrauchern aus, vor allem durch die Festlegung von Informationspflichten des Unternehmers. Die Verbraucherrechte-Richtlinie folgt nur mehr zum Teil dem früher gängigen Mindestharmonisierungskonzept, wonach es den Mitgliedstaaten frei stand, in ihrem Recht ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Der neuen Richtlinie liegt der Grundgedanke der Vollharmonisierung zugrunde: Die Mitgliedstaaten dürfen weder nach oben noch nach unten von der Richtlinie abweichen, außer die Richtlinie räumt ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum ein.

Im Rahmen der Umsetzung in Form des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (BGBl I 2014/33) hat der österreichische Gesetzgeber mehrere Gesetze geändert (ABGB, KSchG) und ein neues Gesetz erlassen, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Es löst die Regelungen über die so genannten „Haustürgeschäfte“ ab.

Prozessualer Verbraucherschutz

Flankiert wird der privatrechtliche Verbraucherschutz durch prozessuale Bestimmungen. Bekannt sind die – auf europäische Vorgaben beruhenden – Verbandsklagen, die bestimmte Einrichtungen (Sozialpartner, Verein für Konsumenteninformation) erheben können, um gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbestimmungen in AGB „aus dem Verkehr zu ziehen“ und gesetzwidrige Verhaltensweisen im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (§§ 28 – 30 KSchG). Dies dient öffentlichen Interessen, entlastet aber auch den einzelnen Verbraucher, der es tendenziell wegen einzelner Klauseln nicht auf einen Prozess ankommen lassen wird.

Für Klagen gegen Verbraucher beschränkt § 14 KSchG die Möglichkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers: Dieser darf vom Unternehmer grundsätzlich nur am Gericht seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthalts oder seines Beschäftigungsorts geklagt werden. Wenn ein Unternehmer aus dem EU-Ausland seine geschäftliche Tätigkeit auf Österreich „ausrichtet“, kann der Verbraucher den Unternehmer an seinem österreichischen Wohnsitz klagen und selbst nur dort geklagt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Art 17 – 19 der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO oder „Brüssel Ia-Verordnung“).

Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen den Begriff des „Ausrichtens“ vor allem bei Werbung im Internet sehr weit ausgelegt. Bekannt sind die Entscheidungen in den Rechtssachen Pammer (C-585/08) und Hotel Alpenhof (C-144/09) sowie Mühlleitner (C-190/11), die jeweils auf Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zurückgehen. Der EuGH stellt darauf ab, ob anhand verschiedener Kriterien (verwendete Sprache, Telefonvorwahlnummern, Anfahrtsbeschreibungen, Fehlen von „Disclaimern“ wie „Vertragsschluss nur mit Personen mit Wohnsitz in Österreich“) darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf einen anderen Staat ausrichten wollte. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind hier mit ihrem Webauftritt gefordert, soll eine Gerichtspflichtigkeit im Ausland verhindert werden.

Das Beispiel des Falls „Hotel Alpenhof“ zeigt die Probleme für Anbieter touristischer Dienstleistungen wie etwa Hotelbetreiber. Hotels wenden sich per se (auch) an Gäste aus dem Ausland und richten damit ihre Tätigkeit auf andere Staaten aus. Zahlt der deutsche Hotelkunde in Österreich seine Rechnung, ist der Hotelbetreiber nicht davor gefeit, dass er plötzlich von einem deutschen Amtsgericht eine Klage zugestellt erhält, mit der der Kunde einen Teil des Entgelts zurückfordert. Letztlich muss der mit dem Webauftritt verbundene höhere Präsenz- und Bekanntheitsgrad mit der Gefahr höherer Gerichtspflicht im Ausland sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

3. Was ist überhaupt ein Verbrauchergeschäft?

Der Begriff des Verbrauchergeschäfts wird in § 1 KSchG umschrieben als Rechtsgeschäft, an dem (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt sind. Verbraucher ist diejenige Vertragspartei, die nicht unternehmerisch handelt. Dass Geschäfte zwischen Unternehmern keine Verbrauchergeschäfte sind, ist klar. Auch Geschäfte zwischen zwei Verbrauchern unterliegen nicht den Sonderregeln über Verbrauchergeschäfte – auch in diesem Fall fehlt es an der im Verbrauchergeschäft typischerweise angenommenen Unterlegenheit eines der beiden Vertragspartner. Ein Verbraucher-Verbraucher-Geschäft kann auch bei einem privaten Geschäft eines Unternehmers mit einem Verbraucher vorliegen. Im Zweifel wird aber angenommen, dass das Geschäft eines Unternehmers zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Die Konsequenzen der Anwendbarkeit von Verbraucherschutznormen sind vielfältig, wobei vor allem die Rechte zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag ins Auge fallen. Eine weitere Konsequenz ist auch die Wirkung von Kostenvoranschlägen: Im Verbrauchergeschäft sind Kostenvoranschläge im Zweifel unentgeltlich und verbindlich (§ 5 KSchG).

Zuletzt war der EuGH zweimal mit der Frage beschäftigt, wie Geschäfte eines Rechtsanwalts zu qualifizieren sind. Natürlich besteht kein Zweifel daran, dass er als Verbraucher agiert, wenn er etwa Lebensmittel für seinen Haushalt einkauft. Die vom EuGH entschiedenen Fälle waren ein wenig komplexer. In der Rechtssache Costea (C-110/14) entschied der EuGH am 3. September 2015, dass auch ein Rechtsanwalt bei der Aufnahme eines Privatkredits als Verbraucher zu qualifizieren ist; der Umstand, dass der Kredit durch eine von seinem Unternehmen bestellte Hypothek abgesichert wird, ist für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft im Kreditverhältnis irrelevant. Umgekehrt hat der EuGH in der Rechtssache Šiba (C-537/13) am 15. Jänner 2015 klargestellt, dass der Rechtsanwalt, der einen Vertrag über juristische Dienstleistungen mit einem Verbraucher abschließt, Unternehmer ist.

Österreich hat übrigens (zulässig) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Begriff des Verbrauchergeschäfts im Vergleich zu den europäischen Vorgaben zu erweitern: So gelten Geschäfte zur Gründung eines Unternehmens als Verbrauchergeschäfte (§ 1 Abs 3 KSchG). Weiters unterliegen Vereinsbeitritte unter bestimmten Umständen ebenfalls dem Verbraucherschutzregime des KSchG (§ 1 Abs 5 KSchG).

4. Rücktrittsrechte des Verbrauchers

Der österreichische Gesetzgeber hat bereits im Jahr 1979 im Hinblick auf die Überrumpelungsgefahr ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei den so genannten „Haustürgeschäften“ vorgesehen. Die Rücktrittsrechte wurden im Lauf der Jahre sukzessive ausgebaut, etwa auf den Fall unzutreffender Hinweise und Äußerungen des Unternehmers (§ 3a KSchG). Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Jahr 2014 machte schließlich eine Neuregelung der Materie erforderlich. Wesentlich ist etwa die Verlängerung der Rücktrittsfrist von einer Woche auf 14 Tage. Für den Fall, dass der Verbraucher nicht über das Rücktrittsrecht belehrt wird, wurde eine Höchstgrenze für die Ausübung des Rücktrittsrechts eingezogen (zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsabschluss bzw Erhalt der Ware).

Im Fall des Rücktritts sind die beiderseitig erbrachten Leistungen zurückzustellen. Die Rücksendekosten sind grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen (außer der Unternehmer hat den Verbraucher nicht über diese Pflicht informiert). Fraglich ist, ob und inwieweit der Verbraucher für einen allfälligen Wertverlust der Ware aufzukommen hat. Die Verbraucherrechte-Richtlinie und ihm folgend das FAGG gehen davon aus, dass die Prüfung der Ware allein (zB Entnahme der Ware aus der Packung und erste Inbetriebnahme zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit) zu keiner Ersatzpflicht führt, sondern nur ein weiterer Wertverlust aufgrund einer Verwendung nach der Prüfung. Ein Vergleich mit dem Einkauf in einem Geschäft liegt nahe: Ein Kleidungsstück kann anprobiert, darf aber nicht „getragen“ werden.

5. Informationspflichten des Unternehmers

Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – also keineswegs für alle zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Verträge – sehen die Verbraucherrechte-Richtlinie und das FAGG ein detailliertes Informationsregime vor. Die Informationen müssen dem Verbraucher „in klarer und verständlicher Sprache“ vor Abgabe seiner Vertragserklärung erteilt werden (§ 4 Abs 1 FAGG). Grosso modo lässt sich für Auswärtsgeschäfte sagen, dass die Informationen dem Verbraucher auf Papier oder – sofern der Verbraucher dem zustimmt – auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen sind (§ 5 FAGG). Für Fernabsatzgeschäfte ist in § 7 FAGG prinzipiell vorgesehen, dass Informationen dem Verbraucher in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen sind.

Der Katalog an Informationspflichten enthält 19 Elemente, ist also sehr umfangreich. Er umfasst die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, Abgaben, Versandkosten etc. Wird nicht darauf hingewiesen, dass Lieferkosten anfallen (können), entfällt die Kostentragung durch den Verbraucher (§ 4 Abs 5 FAGG).

Ein besonderer Stellenwert kommt der Informationspflicht über „die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung“ des Rücktrittsrechts zu (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG). Diese ist unter Zurverfügungstellung eines Muster-Widerrufsformulars zu erfüllen. An ihre Nichterfüllung knüpfen sich für Unternehmer und Verbraucher maßgebliche Rechtsfolgen: Die Rücktrittsfrist verlängert sich bei Nichtbelehrung um 12 Monate (die Belehrung kann vom Unternehmer nachgeholt werden, dann gilt die 14-Tage-Frist). Außerdem entfallen im Rücktrittsfall die Wertersatzpflicht beim Warenkauf sowie die anteilige Zahlungspflicht des Verbrauchers bei Dienstleistungen. Der Entfall des Entgeltanspruchs hat bereits zu gravierender Kritik geführt. In der Lehre – von Christiane Wendehorst – wurde folgendes Beispiel genannt: Eine Rechtsanwältin lässt sich um 120.000 Euro ihre Villenetage herrichten (noch keine erhebliche Umbaumaßnahme iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG). Sie wurde bei dem in ihren Räumen unterzeichneten Vertrag nicht über ihr Rücktrittsrecht belehrt. Nach Abschluss der achtmonatigen Arbeiten tritt sie wegen einer Unstimmigkeit über eine Fahrtkostenabrechnung vom Vertrag zurück und wohnt nun glücklich, weil gratis in den topsanierten Räumen. Der kleine Bauunternehmer wird insolvent.

Jedenfalls hilft dem Bauunternehmer nicht, dass gewisse Erleichterungen bei bestimmten Handwerkerverträgen bestehen: Eine Grenze ist nämlich ein Entgelt von höchstens 200 Euro.

Bei elektronisch geschlossenen Verträgen zieht ein Verstoß gegen die in § 8 Abs 2 FAGG normierte Verpflichtung einer ausdrücklichen Bestätigung des Verbrauchers über seine Zahlungspflicht („zahlungspflichtig bestellen“) gravierende Folgen nach sich: In diesem Fall ist der Verbraucher im Sinne einer schwebenden Unwirksamkeit nicht an den Vertrag gebunden.

6. Ersatz der Aus- und Einbaukosten

Nicht auf den Gesetzgeber, sondern auf eine (Fehl-)Entscheidung des EuGH ist ein weiteres verbraucherrechtliches Problem zurückzuführen: Mit dem am 16. Juni 2011 ergangenen Urteil in den Rechtssachen Gebr. Weber (C-65/09) und Putz (C-87/09) hat der EuGH das bisherige österreichische Verständnis von Gewährleistung erheblich modifiziert: Ist die gekaufte, aber mangelhafte Sache in eine andere eingebaut worden, hat der Verkäufer im Rahmen des Austauschs auch den Aus- und Einbau zu tragen und damit verschuldensunabhängig für Mangelfolgeschäden einzustehen.

Konkret ging es bei den dem EuGH vorgelegten Fällen darum, dass ein Verbraucher im Baumarkt der Gebr. Weber Bodenfliesen gekauft hatte und nach Verlegung von etwa zwei Drittel der Fliesen Schattierungen feststellte, deretwegen alle Fliesen auszutauschen waren. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht (in Österreich war es genauso – und im unternehmerischen Bereich ist es nach wie vor so) waren zwar im Rahmen der Gewährleistung die Fliesen auszutauschen, nicht aber die Einbaukosten zu ersetzen.

Bei Frau Putz ging es um den Kauf eines Geschirrspülers, der einen nicht beseitigbaren Mangel aufwies, dessentwegen der Geschirrspüler ausgetauscht wurde. Auch sie wollte die Aus- und Einbaukosten ersetzt erhalten – und sie bekam vom EuGH recht. In § 10 Abs 2 des im Dezember 2015 von der Europäischen Kommission vorgelegten Entwurfs einer Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren sind nun die wesentlichen Elemente des genannten EuGH-Urteils enthalten. Unberücksichtigt bleibt im Vorschlag aber die vom EuGH in seinem Urteil unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung der vom Verkäufer zu tragenden Kosten auf einen angemessenen Betrag. Es bleibt abzuwarten, wie sich der europäische Gesetzgebungsprozess weiter entwickelt.

Zum Autor:

Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Hofrat des Obersten Gerichtshofs, Universitätsprofessor für Zivilverfahrensrecht im Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg