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the brain
MitgliedHallo Ingrid,
habe dazu im HEGEL Newsletter von Mag. Ernst Patka interessante Informationen gelesen.
vielleicht kennst du diesen Gratisnewsletter aber auch schon (ansonsten absolut empfehlenswert)
http://steuerundservice.at/fileadmin/template/Quick-News/Ausbildungskostenrueckersatz.pdfFrage 21 und 22 auf Seite 11
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo fly,
es sollte bei der Aliquotierung immer das gleiche herauskommen, oder zumindest annähernd.
Ich vermute, Deine 2. Berechnung hast du falsch gemacht, da es „dividiert durch 6 * 5“ lauten müsste.
Und dann kommt das Gleiche, wie bei der 1. Berechnung heraus.Da Dein Mitarbeiter am 1. Februar eingetreten ist, müsste die Berechnung allerdings ganz richtig lauten: Gehalt durch 12 mal 11. Der neue MA ist ja volle 11 Monate im Unternehmen. Wahrscheinlich ist es mal so geplant.
UND/ABER
Da nicht immer alle Mitarbeiter am 1. eines Monats ein- oder auch austreten, ist die gängige und übliche Berechnung nach Kalendertagen
Dein Fall also: Gehalt dividiert durch 365 * 334. Das sollte fast das Gleiche ergeben wie Gehalt durch 12 * 11.ich denke, euer Lohnprogramm wird das aber sowieso automatisch berechnen (ansonsten wird es es Zeit das Programm zu wechseln 🙂
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Mijac,
im Juni werden die 2.100 noch schon und günstig mit 6 % als Sonderzahlung versteuert. Also bekommst du viel von den 2.100.
Beim Weihnachtsgeld wird dann das Jahres 1/6 überschritten und Dein Weihnachtsgeld wird etwas Bescheidener ausfallen.
Beim Jahresausgleich bekommst Du dann davon wieder etwas zurück.
Die 2.100 sind auf alle Fälle eine schöne Prämie. Dass Schelling Dir davon was wegnimmt, ist mal so.
Die Formel 7 gibt es. Diese muss aber vorher vereinbart sein. Jetzt wäre es Trickserei und für den DG nicht empfehlenswert.Erfreu Dich an der Prämie, und das was Dir davon genommen wird, können wir hier nicht ändern.
Aber nächstes Jahr kommt ja die Steuerreform, und dann bekommen wir alle viiiieeeel mehr Geld (die Hoffnung stirbt zuletzt)lg
hubert k.-the brain
MitgliedHallo ingrid,
zu „Konkurrenzklausel Übernahme“ findest Du mehrere Einträge im Internett wie unter anderem hier
http://karriere-magazin.at/2015/03/04/abwerben-von-mitarbeitern-und-ubernahme-der-konventionalstrafe/#more-6462Es wird in allen gleichlautenden Beiträgen von Prämien gesprochen, und es kann nur ein Vorteil aus dem DV sein.
Wenn der neue AG den Betrag direkt an den alten DG überweist finde ich dies schon „sehr interessant“. Dann ist es halt ein pflichtiger Sachbezug.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Sabzen,
wenn er/sie freiwillig um 5 Uhr 30 kommt zahle ich weder nichts noch Nachtzuschlag.
Wenn die Arbeit um diese Zeit sinnvoll ist, und es so gedulded wird, ist es Arbeitszeit, aber niemals mit Nachtzuschlag.
Um es in einem zukünftigen, nicht gewünschten Arbeitsprozess, gleich obsolet werden zu lassen, eine formlose Vereinbarung mit ihm/ihr machen.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo,
prinzipiell sollten solche Fälle in der BV vereinbart sein. Wenn nichts davon drinnen steht, wird es schon schwieriger.
Beim Krankenstand ist es sehr einfach.
Wenn er an einem Tag Krank geschrieben ist, ist der ganze Tag ein Krankentag. Stundenweise oder halbe Krankentage gibt es nicht. Und wenn er/sie erst um 5 Uhr zum Arzt geht. Vielleicht schreibt der Arzt ihn/sie ja erst ab dem nächsten Tag krank (wird wohl so hoffentlich nicht sein).Ansonsten Urlaub bzw. Zeitausgleich Stundenweise oder starkes Kopfweh ab 14 Uhr (Beispiel) kann nur den Effekt haben, dass an diesem Tag nur die Normalarbeitszeit (evtl. Schichtzeit was Gleitzeit wieder ein wenig ausschließt) erreicht werden kann. Kopfweh ab 16 Uhr, wenn dies bereits ausserhalb der Normalarbeitszeit sein sollte, wird bis 16 Uhr gerechnet. Danach hat er/sie Kopfweh auf Freizeit.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Orlando,
es ist so.
Stell Dir vor, der Nächste geht zu seiner Oma, weil die alte Hausmittel kennt, und die stellt ihm eine solche Bestätigung aus.Wäre allerdings mal lustig, wenn ich unserer Lohnverrechnung mal so einen Zettel von meiner Oma vorlege 😯
lg
hubert k30. April 2015 um 15:47 Uhr als Antwort auf: Vergleichszahlung in aufrechten Dienstverhältnis #74077the brain
MitgliedHallo Peter,
der Vergleichsbetrag wird wohl mehrere Monate betreffen. Daher gehört dieser Betrag für die SV in die entsprechenden Monate aufgerollt. Und das kann auch über das aktuelle Jahr hinaus gehen.
Ausser der Mitarbeiter ist schon jedes Monat über der SV-HB.
Die Steuer wird so berechnet wie Sie schreiben. Und immer im Abrechnungsmonat.Mit dem Begriff Kostenbeteiligung kann ich so wenig anfangen. Sind es seine Kosten für die Klage, Rechtsanwalt und dergleichen?
Dann würde ich mir eine „proforma Rechnung“ von ihm ausstellen lassen, bzw. Belege anfordern.
Sonst kann ich mir schon vorstellen, dass ein Prüfer das (Brutto für Netto) nicht so locker sieht.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Brigitte,
die Berechnungsmethode mit 11 Stunden ist schon mal (fast) sicher richtig.
Wenn dann müsste im expliziten KV von einer solchen anderen Berechnung die Rede sein. Ich zumindest kenne keine solche Regelung.Ja, angefangene Stunden werden immer aufgerundet. Also 3 Stunden und 1 Minute sind 4 Stunden.
Die Berechnungsvariante mit 1/4 und 3/4 Stunde wie beschrieben kann dann zutreffen, wenn die Reise über den Tag geht, und im KV steht, dass der Kalendertag als Reisetag gilt.
Beispiel für eine Kalendertagregelung:
Abreise um 16:45, Ankunft am nächsten Tag um 10:15
Am Abreisetag 8 Stunden
Am Ankunftstag 11 StundenIch hoffe ich konnte den Knoten entwirren
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo,
das Fahrtenbuch gilt für den abgegebenen Zeitraum.
Sie schreiben, 4 Monate und mehr als 2000 km. Es gilt daher voller Sachbezug.
Kann er das Auto bis zum Austritt nutzen, und führt ein Fahrtenbuch bis Ende Juni und bleibt unter 3000 km, dann halber Sachbezug. Dann allerdings Sachbezug für 6 Monate!lg
hubert k.the brain
MitgliedLiebe(r) Rene,
als Arbeitgeber MUSS ich den Arbeitnehmer nicht darauf hinweisen.
Ich kann es, muss es aber nicht.Es gibt berechtigte Gründe, dass ein Mitarbeiter dies erst mit der Veranlagung vom Finanzamt einfordert – hier nur zu erwähnen: Alimente, Förderungen, ….
Aber in einem Gespräch es so nebenbei dem Mitarbeiter zu sagen, was er evtl. nicht bekommt, wird nicht schaden.
lg
hubert k.the brain
MitgliedLiebe Ingrid,
bei einem solchen DG schon 🙄
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Schnitt007,
dieses Arbeitsverhältnis, so wie Du es beschreibst, ist auf alle Fälle KEINE fallweise Beschäftigung.
Es ist ein durgehendes DV, wenn auch möglich, dass es ein geringfügiges DV ist.
Also besteht Urlaubsanspruch. Das heißt diese Stylistin muss 5 Wochen im Jahr die 10 Stunden in diesen Wochen nicht kommen und bekommt trotzdem ihr Geld. Und zusätzlich natürlich auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld (bitte hier KV beachten).Das mit keinem Urlaub geht bei einem normalen DV nicht.
Das ginge nur in einem freien DV, das bei Dir glaube ich nciht zutrifft.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
der Arzt wird wenn er korrekt arbeitet nur die eine Stunde Wartezeit und Behandlung bestätigen.
Der gesunde Menschenverstand sagt Arbeitsstätte – Arzt – Arbeitsstätte gehört zum Arztbesuch, und wenn es die örtlichen Gegebenheiten nachvollziehen lassen, dann sind die 2 Stunden zu bezahlen.
Literatur kenne ich keine dazu.
Aber auch den § 8 lt. AngG den die unführst müsste den Dienstgeber bekehren.a) soll der Dienstgeber froh sein, dass der Mitarbeiter überhaupt einen Arzt mit so einer kurzen Wartezeit gefunden hat und
b) ist ein solcher Dienstgeber, der wirklich so denkt und handelt für mich … und
c) wenn der DG gar nicht einsichtig ist, soll der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Arbeiterkammer auf Beratung gehen, wobei der DG diese Abwesenheiten zusätzlich zu bezahlen hatlg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Ingrid,
ist eigentlich ganz einfach.
Bis dorthin, wo die Wiener Jahreskarte gilt, hat der Dienstnehmer Anspruch auf das Pendlerpauschale.
und
der Mitarbeiter muss ja die Wiener Wertkarte vom Dienstgeber NICHT annehmen.Dies Regelung gilt ja auch schon beim Werkverkehr.
lg
hubert k. -
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