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the brain
MitgliedHallo Daniela,
ja dann ist es eine „reine“ Dienstfahrt.
lg
hubert k.10. Mai 2017 um 9:42 Uhr als Antwort auf: Krankenstandsberechnung Arbeiter 8 Jahre – Schichtarbeit #74355the brain
MitgliedHallo „unbekannt“,
zu
–> aber wie weiß die GKK meine Bankverbindung?
—> mit der Meldung wird automatisch über ELDA die IBAN übermittelt (zumindest in unserem Programm) und sa auch von der GKK angenommen. Wenn das nicht gemacht wird, wird die GKK das erste mal bei Dir anfragen.zu
–> Und dauert das bei der GKK dann auch ewig
—> ich war glücklicherweise selbst noch nicht in dieser Situation, aber von hören/sagen dauert das nicht „ewig“. Sehr oft ist die Firma selbst schuld, wenn die Meldung nicht zeitgerecht übermittelt wird.Gute Besserung
und prinzipiell haben wir ein gutes Sozialsystem hier in Österreichlg
hubert k.9. Mai 2017 um 15:57 Uhr als Antwort auf: Krankenstandsberechnung Arbeiter 8 Jahre – Schichtarbeit #74352the brain
MitgliedHallo
zu
Habe ich durch die Schichtarbeit wenn der Anspruch 56 Tage (voller Lohn / Arbeitsjahr) ist, 33 Tage verbraucht?
–> wenn sich die 33 Tage „Deiner Schichtarbeitstage“ mit den 56 Kalendertagen decken, hast Du die gesamten 8 Wochen (56 Kalendertage) verbrauchtUnd ab dem 57. Tag bekomme ich quasi die 2. Hälfte nur eben von der GKK bezahlt, oder?
–> ja
Geht das automatisch oder ist hiefür ein Antrag zu stellen?
–> Deine Firma sendet nach den 8 Wochen, die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die GKK und damit ist es für Dich und für die Firma erledigt.
–> wenn sich Deine Firma mit der Erstellung der Meldung Zeit lässt, bekommst Du das Geld von der GKK halt später
–> ein gutes Lohnprogramm erstellt diese Meldung automatisch am 1. Tag des 50% Anspruchslg
hubert k.9. Mai 2017 um 15:35 Uhr als Antwort auf: Krankenstandsberechnung Arbeiter 8 Jahre – Schichtarbeit #74350the brain
MitgliedHallo PVL2006,
zu dieser ausführlichen Beschreibung ein hoffentlich kurze und aussagekräftige Antwort.
Arbeiter (nach 5 Dienstjahren) haben 8 Wochen voll und 4 Wochen halben Anspruch pro Anspruchsjahr.
Sehr häufig rechnen Firmen den Arbeiterkrankenstand noch nach Arbeitstagen ab.
Es bleiben aber immer 8 + 4 Wochen
Bei Kalendertagen: 56 Kalendertage und 28 Kalendertage mit 50 %
Bei Arbeitstagen: In Deinem Fall, die echten Arbeitstage (durch die Schicht).
Durch die Division (Kalender- oder Arbeitstage) kann es beim 50%igen Entgelt zu „kleineren“ Differenzen kommen. Manchmal zum Vor- und manchmal zum Nachteil, je nach Sichtweise für den DG oder den DN.
Also volle 8 Wochen wirst du das Geld von Deinem Dienstgeber erhalten. Danach bezahlt der DG nur mehr 50 % vom Entgelt und vom regelmäßigen Entgelt.
Ab dem 57. Kalendertag bekommst Du zusätzlich von der Krankenkasse Krankengeld (brutto für Netto), so das Du beinahe das bekommst, was Du im gesunden Zustand bekommen würdest.
Nach den 8 Wochen bekommst Du nur mehr Krankengeld, das was mehr sein wird, als während der Zeit des 50%igen Anspruchs. Dein DG zahlt dann nur mehr einen fiktiven Betrag zur Mitarbeitervorsorgekasse.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo mika68,
Hier wird der Urlaubsanspruch wohl anteilsmäßig berechnet werden müssen. Wenn nach seinem Urlaubsverbrauch die Stundenanzahl wieder sinkt, dann viel Spass.
Prinzipiell gibt es nur Tageweise Urlaub. Lt. Urlaubsgesetz sogar nur Wochenweise.
Wenn Ihr den Urlaub nach Stunden abrechnet ist das auch „legitim“.Sollte der KV, eine BV oder der Einzelvertrag etwas anderes bestimmen, ist dies zu berücksichtigen.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Frageneu,
es wäre schlimm, wenn der KV dagegen etwas hätte. Ich kenne keinen solchen Passus, bei keinem KV.
Sittenwidrig (?) oder gegen vorgeschriebene Ruhezeiten darf eine Vereinbarung halt nicht sein.Ob der DN unterschreiben muss. Nein. Schaden tut´s nicht. Helfen auch nicht. Außer man trickst mit den Aufzeichnungen. Dann hilfts. Nur machen darf man/frau es nicht.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Karolina,
einfache Antwort: „Ja“
Sollte, sofern die Auswertung aus dem Lohnprogramm kommt, automatisch so gemacht werden.lg
hubert k.5. April 2017 um 8:29 Uhr als Antwort auf: Einstufung in Beschäftigungsgruppe KV Handelsangestellte #74345the brain
MitgliedHallo TEDi,
wenn lt. KV nichts anzurechnen ist kann auch die Beschäftigungsgruppe 1 passen.
Allerdings wenn für „Kassiertätigkeiten“ eine andere Gruppe vorgeschrieben ist, wird´s eng.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Iris,
natürlich, außer im KV steht etwas (anderes)
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo MJS,
wie die Gehaltsabrechnung aussieht ist nirgends vorgeschrieben
Sie muss richtig und nachvollziehbar sein
Dem Dienstnehmer muss es auch klar sein bzw. jederzeit erklärt werden können
Für den Prüfer
– ist nicht die Gehaltsabrechnung entscheidend sondern das Lohnkonto
– sollte es „einfach“ nachvollziehbar sein
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Peter,
theoretisch könnte die Kombination irgendwie doch zusammenfallen. Allelrdings eher nicht.
Beide Arten von DV sind für mich, sagen wir mal, zum speiben 💡Warum
ein Fallweiser braucht kein anderes vollversicherungspflichtiges DV haben, was bei dem 18-tägigen eine Grundvoraussetzung ist.
ein Fallweiser kann sagen er kommt nicht (hat keine Lust), der 18-tägige hat eigentlich Lust
…lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Viki,
das findest Du recht schnell:
„Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kollektivverträge das Mindestentgelt als Barentgelt festsetzen. Sachleistungen sind damit auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht anrechenbar!“Persönlich würde ich es sowieso niemals machen. Ausnahme, es ist definitiv im KV geregelt.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Dani,
ich würde es für 2016 nicht mehr aufrollen. Aber entscheiden musst Du.
Seit einigen Jahren wird das Thema immer lauter Richtung „pflichtig“ diskutiert.
Ab heuer empfehle ich es unseren Kunden pflichtig zu machen. Lasse aber auch gelten, wenn es jemand noch nicht machen will.Die Prüfer werden, wenn Sie danach schauen und es finden, auf alle Fälle nachfordern.
Allerdings kann ich mir keine Strafen dafür vorstellen. Das heißt man muss halt nachzahlen, oder man fängt streiten an.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Peter,
das Finanzministerium wartet dieses Formular nach meiner Information nicht mehr.
Die Softwarehersteller können die Anpassungen nach Belieben durchführen.Die Übermittlung über ELDA, also elektronisch, ist weiterhin definiert.
lg
hubert k.the brain
MitgliedLiebe Patrizia,
ich hoffe die folgenden Links helfen Dir weiter
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/information-des-bmf-zur-steuerfreiheit-von-trinkgeldern.html
https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content?contentid=10007.683988&viewmode=contentlg
hubert k. -
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