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  • als Antwort auf: kleiner SB #74359
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    Hallo Daniela,
    ja dann ist es eine „reine“ Dienstfahrt.
    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Krankenstandsberechnung Arbeiter 8 Jahre – Schichtarbeit #74355
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    Mitglied

    Hallo „unbekannt“,

    zu
    –> aber wie weiß die GKK meine Bankverbindung?
    —> mit der Meldung wird automatisch über ELDA die IBAN übermittelt (zumindest in unserem Programm) und sa auch von der GKK angenommen. Wenn das nicht gemacht wird, wird die GKK das erste mal bei Dir anfragen.

    zu
    –> Und dauert das bei der GKK dann auch ewig
    —> ich war glücklicherweise selbst noch nicht in dieser Situation, aber von hören/sagen dauert das nicht „ewig“. Sehr oft ist die Firma selbst schuld, wenn die Meldung nicht zeitgerecht übermittelt wird.

    Gute Besserung
    und prinzipiell haben wir ein gutes Sozialsystem hier in Österreich

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Krankenstandsberechnung Arbeiter 8 Jahre – Schichtarbeit #74352
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    Hallo

    zu
    Habe ich durch die Schichtarbeit wenn der Anspruch 56 Tage (voller Lohn / Arbeitsjahr) ist, 33 Tage verbraucht?
    –> wenn sich die 33 Tage „Deiner Schichtarbeitstage“ mit den 56 Kalendertagen decken, hast Du die gesamten 8 Wochen (56 Kalendertage) verbraucht

    Und ab dem 57. Tag bekomme ich quasi die 2. Hälfte nur eben von der GKK bezahlt, oder?
    –> ja
    Geht das automatisch oder ist hiefür ein Antrag zu stellen?
    –> Deine Firma sendet nach den 8 Wochen, die Arbeits- und Entgeltbestätigung an die GKK und damit ist es für Dich und für die Firma erledigt.
    –> wenn sich Deine Firma mit der Erstellung der Meldung Zeit lässt, bekommst Du das Geld von der GKK halt später
    –> ein gutes Lohnprogramm erstellt diese Meldung automatisch am 1. Tag des 50% Anspruchs

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Krankenstandsberechnung Arbeiter 8 Jahre – Schichtarbeit #74350
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    Hallo PVL2006,

    zu dieser ausführlichen Beschreibung ein hoffentlich kurze und aussagekräftige Antwort.
    Arbeiter (nach 5 Dienstjahren) haben 8 Wochen voll und 4 Wochen halben Anspruch pro Anspruchsjahr.
    Sehr häufig rechnen Firmen den Arbeiterkrankenstand noch nach Arbeitstagen ab.
    Es bleiben aber immer 8 + 4 Wochen
    Bei Kalendertagen: 56 Kalendertage und 28 Kalendertage mit 50 %
    Bei Arbeitstagen: In Deinem Fall, die echten Arbeitstage (durch die Schicht).
    Durch die Division (Kalender- oder Arbeitstage) kann es beim 50%igen Entgelt zu „kleineren“ Differenzen kommen. Manchmal zum Vor- und manchmal zum Nachteil, je nach Sichtweise für den DG oder den DN.
    Also volle 8 Wochen wirst du das Geld von Deinem Dienstgeber erhalten. Danach bezahlt der DG nur mehr 50 % vom Entgelt und vom regelmäßigen Entgelt.
    Ab dem 57. Kalendertag bekommst Du zusätzlich von der Krankenkasse Krankengeld (brutto für Netto), so das Du beinahe das bekommst, was Du im gesunden Zustand bekommen würdest.
    Nach den 8 Wochen bekommst Du nur mehr Krankengeld, das was mehr sein wird, als während der Zeit des 50%igen Anspruchs. Dein DG zahlt dann nur mehr einen fiktiven Betrag zur Mitarbeitervorsorgekasse.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch flexible Arbeitszeit #74349
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    Mitglied

    Hallo mika68,

    Hier wird der Urlaubsanspruch wohl anteilsmäßig berechnet werden müssen. Wenn nach seinem Urlaubsverbrauch die Stundenanzahl wieder sinkt, dann viel Spass.
    Prinzipiell gibt es nur Tageweise Urlaub. Lt. Urlaubsgesetz sogar nur Wochenweise.
    Wenn Ihr den Urlaub nach Stunden abrechnet ist das auch „legitim“.

    Sollte der KV, eine BV oder der Einzelvertrag etwas anderes bestimmen, ist dies zu berücksichtigen.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Arbeitszeitänderung im KV Spedition&Logistik #74347
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    Mitglied

    Hallo Frageneu,

    es wäre schlimm, wenn der KV dagegen etwas hätte. Ich kenne keinen solchen Passus, bei keinem KV.
    Sittenwidrig (?) oder gegen vorgeschriebene Ruhezeiten darf eine Vereinbarung halt nicht sein.

    Ob der DN unterschreiben muss. Nein. Schaden tut´s nicht. Helfen auch nicht. Außer man trickst mit den Aufzeichnungen. Dann hilfts. Nur machen darf man/frau es nicht.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: ALL IN Deckungsprüfung #74346
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    Hallo Karolina,

    einfache Antwort: „Ja“
    Sollte, sofern die Auswertung aus dem Lohnprogramm kommt, automatisch so gemacht werden.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Einstufung in Beschäftigungsgruppe KV Handelsangestellte #74345
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    Hallo TEDi,

    wenn lt. KV nichts anzurechnen ist kann auch die Beschäftigungsgruppe 1 passen.
    Allerdings wenn für „Kassiertätigkeiten“ eine andere Gruppe vorgeschrieben ist, wird´s eng.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Abfertigung alt nach langem Krankenstand #74344
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    Hallo Iris,

    natürlich, außer im KV steht etwas (anderes)

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Ausweisung Urlaubsentgelt #74343
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    Hallo MJS,

    wie die Gehaltsabrechnung aussieht ist nirgends vorgeschrieben
    Sie muss richtig und nachvollziehbar sein
    Dem Dienstnehmer muss es auch klar sein bzw. jederzeit erklärt werden können
    Für den Prüfer
    – ist nicht die Gehaltsabrechnung entscheidend sondern das Lohnkonto
    – sollte es „einfach“ nachvollziehbar sein
    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: 18-Tage-steuerfrei-Aushilfe #74338
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    Hallo Peter,

    theoretisch könnte die Kombination irgendwie doch zusammenfallen. Allelrdings eher nicht.
    Beide Arten von DV sind für mich, sagen wir mal, zum speiben 💡

    Warum
    ein Fallweiser braucht kein anderes vollversicherungspflichtiges DV haben, was bei dem 18-tägigen eine Grundvoraussetzung ist.
    ein Fallweiser kann sagen er kommt nicht (hat keine Lust), der 18-tägige hat eigentlich Lust

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Sachbezug-Anrechnung #74337
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    Hallo Viki,

    das findest Du recht schnell:
    „Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kollektivverträge das Mindestentgelt als Barentgelt festsetzen. Sachleistungen sind damit auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht anrechenbar!“

    Persönlich würde ich es sowieso niemals machen. Ausnahme, es ist definitiv im KV geregelt.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: ATZ – ganz dringend #74336
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    Hallo Dani,
    ich würde es für 2016 nicht mehr aufrollen. Aber entscheiden musst Du.
    Seit einigen Jahren wird das Thema immer lauter Richtung „pflichtig“ diskutiert.
    Ab heuer empfehle ich es unseren Kunden pflichtig zu machen. Lasse aber auch gelten, wenn es jemand noch nicht machen will.

    Die Prüfer werden, wenn Sie danach schauen und es finden, auf alle Fälle nachfordern.
    Allerdings kann ich mir keine Strafen dafür vorstellen. Das heißt man muss halt nachzahlen, oder man fängt streiten an.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: L16 Formular ab 1.1.2017 #74334
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    Hallo Peter,

    das Finanzministerium wartet dieses Formular nach meiner Information nicht mehr.
    Die Softwarehersteller können die Anpassungen nach Belieben durchführen.

    Die Übermittlung über ELDA, also elektronisch, ist weiterhin definiert.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Trinkgeld im Handel #74333
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