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the brain
MitgliedHallo Daniela,
die Mischberechnung ist wohl ok, wenn der zutreffende KV nichts anderes bestimmt.
1.556,10 / 6 * 2 / 366 * 205
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Wienerin,
allgemein kann ich dazu keine Aussage treffen. Hängst sehr stark vom Dienstvertrag bzw. von der Position des Dienstnehmers ab.
„Echte“ Überstunden bei einem normalen Dienstnehmer so unter dem Teppich zu kehren wird vielleicht da oder dort gemacht, ist aber wohl grenzwertig. Dann bitte auch vor Prüfern und vor Arbeitsrechtlern sehr gut verstecken.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
für heuer kannst Du bis Jänner normal aufrollen (wenn die Person noch nicht ausgetreten ist)
für letztes Jahr müsstest Du eine Lohnart „Nachzahlung Vorjahr bei laufenden DV“ verwenden. Sprich SV (lfd. und SZ Anteil) aufrollen (inkl. der Erstellung eines neuen SV L16) und die Steuer nach dem Zuflussprinzip (Besteuerung gemäß § 67/10 mit dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats, wobei nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Fünftel steuerfrei bleibt)
Eigentlich sollte die Lohnart das alles machen 🙂Ich hoffe meine Antwort passt so für Dich
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Wienerin,
mich irritiert in Deiner Beschreibung, dass die Deckungsprüfung erst im Jänner/Februar des Folgejahres gemacht wird.
Für mich wäre das zu spät. Die Deckungsprüfung sollte ja schon laufend gemacht werden um eben reagieren zu können.Wenn dann im nächsten Jahr herauskommt, dass eine Nachzahlung fällig wird, ist diese nach den Grundlagen Nachzahlung Vorjahr bei einem laufenden DV abzurechnen.
SV aufrollen – LSt mit ZuflussprinzipDass Du keine Literatur findest ist verständlich. Keiner will sich mit diesem Thema vorher befassen, bevor nicht „LSD“ Prüfer zugeschlagen und wild ausschlagend bestrafen.
Wie diese Prüfer auf Nachzahlungen im nachhinein reagieren kann auch spannend werden.lg
hubert k.2. August 2016 um 8:13 Uhr als Antwort auf: Kündigungsentschädigung + ELU bei Vordienstzeitenberechnung #74295the brain
MitgliedHallo R.P.,
kurz und knapp – nein
lg
hubert k.the brain
MitgliedJa,
wenn es so im KV steht.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Weidi,
prinzipiell ist der Schuldner verpflichtet es zu melden. Nur wenn er es nicht oder nur solala tut?
Wenn ein Nachweis für den Kindergeldbezug vorhanden ist, ist der ja mit „bis“ datiert. Das kannst mal als richtig annehmen, und bis dahin datieren. Danach muss der Mitarbeiter selbst wieder aktiv werden.Ansonsten bei solchen Spezialisten, immer nur für x Monate berücksichtigen. Das dem Mitarbeiter so sagen und er muss nach x Monate immer wieder den Nachweis vorlegen.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Ingrid,
die SV Rückrechnung darfst Du auch in das Vorjahr aufrollen
Daher:
Die SV und die LST Bemessung für heuer bis Jänner normal aufrollen.
Für das Vorjahr die Lohnart „Nachzahlung für Vorjahre“ als Sachbezugslohnart definieren und Monat für Monat als Minus-Betrag aufrollen.
Die Lohnsteuer wird bzw. sollte automatisch im laufenden Monat „gekürzt“ werden.
Wie weit das Dein Lohnprogramm unterstützt kann ich nicht sagen.Ansonsten hat der Mitarbeiter noch die Möglichkeit die Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung zurückzuholen.
lg
hubert k.the brain
MitgliedDas hätte ich der „ehemaligen Dienstnehmerin“ selbst machen lassen.
Wir von der LV sind nicht für alles zu haben. Ausser es kommt ein „Bitte“.
lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Alex,
wenn´s hart auf hart geht wird der Prüfer die Aufzeichnungen oder einen Nachweis verlangen, dass eine wesentliche Verschmutzung für die ganze Zeit vorliegt.
Wird wohl nicht so sein. Denn, wenn
er/sie ein süßes Kätzchen entwurmt wird er wohl nicht schmutzig werden
er/sie ein Kälbchen bei der Geburt unterstützt dann eher schon
Also Aufzeichnen, wann und wie er/sie verschmutzt wird und diesen Anteil dann SV frei abrechnen.
Ich denke, das Ganze wird wohl nicht so einfach sein und ich selbst würde es SV pflichtig abrechnen.
Die Steuerfreiheit nach $ 68/1 ist meiner Meinung kein Problem.
lg
hubert k.the brain
MitgliedWenn jemand/jefraud ( 🙄 ) geringfügig beschäftigt ist und dann in einem Monat dann doch einmal voll pflichtig wird, weil es über die monatliche Grenze geht, dann ist diese Person das Monat drauf auch vollversichert
und „Schutzmonat“ heißt es genaulg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Sonnenblume,
genau , ihn/sie für August auf D1/A1 ummelden und im September wieder geringfügig melden.
Theoretisch müsste das Programm bei einem Bezug über der GF-Grenze automatisch auf Vollversichert umstellen. Allerdings gibt es danach noch das „Sicherheitsmonat“.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Hegra,
wenn es auf de Honorarnote des freien DN steht, dann leider „ja“
Nicht kompliziert denken: Die Rechnung dem freien DN so ersetzen und die Rechnung als Eingangsrechnung sehen.
Wenn auf der Rechnung seine Adresse steht, ist es so natürlich nicht möglich.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Rene,
meine Antwort ist zweigeteilt.
Dieses Dienstverhältnis ist kein geringfügiges. Auch nicht im August.
Eine Urlaubsersatzleistung macht aus einem geringfügigen DV kein vollversichtertes DV.lg
hubert k.the brain
MitgliedHallo Daniela,
mir würde nur ein Dienstplan nicht reichen.
Außer Du kannst im vorhinein (aber auch im nachhinein) sicherstellen, dass keine Dienste getauscht werden, sich immer alle genau an die Zeiten halten, also keine Mehr- und Überstunden anfallen. Einen Durchrechnungszeitraum gibt es in diesem Fall hoffentlich auch nicht.Würde ich bei Dir prüfen, müsstes du schon sehr überzeugend wirken 😆 dass ich einen im vorhinein erstellten Dienstplan als Zeitaufzeichnung akzeptiere.
lg
hubert k. -
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