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  • als Antwort auf: Hilfe bei SZ Berechnung #74330
    the brain
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    Hallo Daniela,

    die Mischberechnung ist wohl ok, wenn der zutreffende KV nichts anderes bestimmt.

    1.556,10 / 6 * 2 / 366 * 205

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Verfall Überstunden zum Stichtag #74313
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    Mitglied

    Hallo Wienerin,

    allgemein kann ich dazu keine Aussage treffen. Hängst sehr stark vom Dienstvertrag bzw. von der Position des Dienstnehmers ab.
    „Echte“ Überstunden bei einem normalen Dienstnehmer so unter dem Teppich zu kehren wird vielleicht da oder dort gemacht, ist aber wohl grenzwertig. Dann bitte auch vor Prüfern und vor Arbeitsrechtlern sehr gut verstecken.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Zahlung Vorjahr #74312
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    Hallo Daniela,

    für heuer kannst Du bis Jänner normal aufrollen (wenn die Person noch nicht ausgetreten ist)
    für letztes Jahr müsstest Du eine Lohnart „Nachzahlung Vorjahr bei laufenden DV“ verwenden. Sprich SV (lfd. und SZ Anteil) aufrollen (inkl. der Erstellung eines neuen SV L16) und die Steuer nach dem Zuflussprinzip (Besteuerung gemäß § 67/10 mit dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats, wobei nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Fünftel steuerfrei bleibt)
    Eigentlich sollte die Lohnart das alles machen 🙂

    Ich hoffe meine Antwort passt so für Dich

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Nachzahlung bei Überstundenpauschale #74305
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    Hallo Wienerin,

    mich irritiert in Deiner Beschreibung, dass die Deckungsprüfung erst im Jänner/Februar des Folgejahres gemacht wird.
    Für mich wäre das zu spät. Die Deckungsprüfung sollte ja schon laufend gemacht werden um eben reagieren zu können.

    Wenn dann im nächsten Jahr herauskommt, dass eine Nachzahlung fällig wird, ist diese nach den Grundlagen Nachzahlung Vorjahr bei einem laufenden DV abzurechnen.
    SV aufrollen – LSt mit Zuflussprinzip

    Dass Du keine Literatur findest ist verständlich. Keiner will sich mit diesem Thema vorher befassen, bevor nicht „LSD“ Prüfer zugeschlagen und wild ausschlagend bestrafen.
    Wie diese Prüfer auf Nachzahlungen im nachhinein reagieren kann auch spannend werden.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Kündigungsentschädigung + ELU bei Vordienstzeitenberechnung #74295
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    Hallo R.P.,

    kurz und knapp – nein

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Zuschläge BAGS KV #74293
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    Ja,
    wenn es so im KV steht.
    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Unterhaltsberechtigte bei Pfändung #74292
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    Hallo Weidi,
    prinzipiell ist der Schuldner verpflichtet es zu melden. Nur wenn er es nicht oder nur solala tut?
    Wenn ein Nachweis für den Kindergeldbezug vorhanden ist, ist der ja mit „bis“ datiert. Das kannst mal als richtig annehmen, und bis dahin datieren. Danach muss der Mitarbeiter selbst wieder aktiv werden.

    Ansonsten bei solchen Spezialisten, immer nur für x Monate berücksichtigen. Das dem Mitarbeiter so sagen und er muss nach x Monate immer wieder den Nachweis vorlegen.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: falscher Betrag bei Sachbezug #74291
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    Hallo Ingrid,

    die SV Rückrechnung darfst Du auch in das Vorjahr aufrollen
    Daher:
    Die SV und die LST Bemessung für heuer bis Jänner normal aufrollen.
    Für das Vorjahr die Lohnart „Nachzahlung für Vorjahre“ als Sachbezugslohnart definieren und Monat für Monat als Minus-Betrag aufrollen.
    Die Lohnsteuer wird bzw. sollte automatisch im laufenden Monat „gekürzt“ werden.
    Wie weit das Dein Lohnprogramm unterstützt kann ich nicht sagen.

    Ansonsten hat der Mitarbeiter noch die Möglichkeit die Lohnsteuer im Rahmen der Veranlagung zurückzuholen.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Nettolohnzettel #74281
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    Das hätte ich der „ehemaligen Dienstnehmerin“ selbst machen lassen.
    Wir von der LV sind nicht für alles zu haben. Ausser es kommt ein „Bitte“.
    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Schmutzzulage Tierarzt #74280
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    Hallo Alex,

    wenn´s hart auf hart geht wird der Prüfer die Aufzeichnungen oder einen Nachweis verlangen, dass eine wesentliche Verschmutzung für die ganze Zeit vorliegt.
    Wird wohl nicht so sein. Denn, wenn
    er/sie ein süßes Kätzchen entwurmt wird er wohl nicht schmutzig werden
    er/sie ein Kälbchen bei der Geburt unterstützt dann eher schon
    Also Aufzeichnen, wann und wie er/sie verschmutzt wird und diesen Anteil dann SV frei abrechnen.
    Ich denke, das Ganze wird wohl nicht so einfach sein und ich selbst würde es SV pflichtig abrechnen.
    Die Steuerfreiheit nach $ 68/1 ist meiner Meinung kein Problem.
    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Aufstockung der Arbeitszeit #74259
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    Wenn jemand/jefraud ( 🙄 ) geringfügig beschäftigt ist und dann in einem Monat dann doch einmal voll pflichtig wird, weil es über die monatliche Grenze geht, dann ist diese Person das Monat drauf auch vollversichert
    und „Schutzmonat“ heißt es genau

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Aufstockung der Arbeitszeit #74257
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    Hallo Sonnenblume,

    genau , ihn/sie für August auf D1/A1 ummelden und im September wieder geringfügig melden.
    Theoretisch müsste das Programm bei einem Bezug über der GF-Grenze automatisch auf Vollversichert umstellen. Allerdings gibt es danach noch das „Sicherheitsmonat“.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Freier Dienstnehmer – DB – Kopierkosten #74250
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    Hallo Hegra,

    wenn es auf de Honorarnote des freien DN steht, dann leider „ja“

    Nicht kompliziert denken: Die Rechnung dem freien DN so ersetzen und die Rechnung als Eingangsrechnung sehen.
    Wenn auf der Rechnung seine Adresse steht, ist es so natürlich nicht möglich.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Ferialpraktikant – Auszahlung Urlaub #74249
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    Hallo Rene,

    meine Antwort ist zweigeteilt.

    Dieses Dienstverhältnis ist kein geringfügiges. Auch nicht im August.
    Eine Urlaubsersatzleistung macht aus einem geringfügigen DV kein vollversichtertes DV.

    lg
    hubert k.

    als Antwort auf: Arbeitszeitaufzeichnungen #74248
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    Hallo Daniela,

    mir würde nur ein Dienstplan nicht reichen.
    Außer Du kannst im vorhinein (aber auch im nachhinein) sicherstellen, dass keine Dienste getauscht werden, sich immer alle genau an die Zeiten halten, also keine Mehr- und Überstunden anfallen. Einen Durchrechnungszeitraum gibt es in diesem Fall hoffentlich auch nicht.

    Würde ich bei Dir prüfen, müsstes du schon sehr überzeugend wirken 😆 dass ich einen im vorhinein erstellten Dienstplan als Zeitaufzeichnung akzeptiere.

    lg
    hubert k.

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